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Sie können sich § 63f StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung |
Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf zum Zweck der | ||
2 | Verkehrsunfallforschung die folgenden personenbezogenen Daten der | ||||
3 | Unfallbeteiligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der sonstigen | ||||
4 | Verletzten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie nach näherer Bestimmung | ||||
5 | durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 erheben, übermitteln, speichern | ||||
6 | und verwenden: | ||||
7 | 1. | ||||
8 | Vornamen, Name, Anschrift, Telefonnummern, Geburtsdatum, Erreichbarkeit in | ||||
9 | einer medizinischen Versorgungseinrichtung, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | Geschlecht, Familienstand, Nationalität, | ||||
12 | 3. | ||||
13 | folgende Gesundheitsdaten der Verletzten, soweit sie unfallrelevant sind: | ||||
14 | Körpergröße, Körpergewicht, Statur und Medikation zum Unfallzeitpunkt, | ||||
15 | Vorerkrankungen, Art und Schwere der erlittenen Einzelverletzungen und deren | ||||
16 | Folgen, Art und Durchführung der Behandlung, | ||||
17 | 4. | ||||
18 | Einfluss von Medikamenten, Alkohol und anderen berauschenden Mitteln auf | ||||
19 | Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt, | ||||
20 | 5. | ||||
21 | Art der Verkehrsbeteiligung, Position im oder auf dem Fahrzeug, Bekleidung, | ||||
22 | Körpergröße, Körpergewicht und Statur zum Unfallzeitpunkt, | ||||
23 | 6. | ||||
24 | amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer der beteiligten | ||||
25 | Fahrzeuge, | ||||
26 | 7. | ||||
27 | polizeiliche Verkehrsunfallanzeigen, Unfallgutachten von Sachverständigen. | ||||
28 | (2) Eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung und Verwendung personenbezogener | ||||
29 | Straßenverkehrs- und Unfalldaten nach Absatz 1 ist nur zulässig, | ||||
30 | 1. | ||||
31 | soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks erforderlich ist | ||||
32 | und | ||||
33 | 2. | ||||
34 | soweit eine Einwilligung der betroffenen Person gemäß Artikel 4 Nummer 11 | ||||
35 | der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt. | ||||
36 | Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf die personenbezogenen Daten nach | ||||
37 | Absatz 1 Nummer 1 der jeweils betroffenen Person und die amtlichen Kennzeichen | ||||
38 | der beteiligten Fahrzeuge zunächst ohne Einwilligung bei der Stelle, die den | ||||
39 | Unfall aufgenommen hat, erheben sowie die erhobenen Daten speichern und | ||||
40 | verwenden, um die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen. Wird die | ||||
41 | Einwilligung nicht innerhalb von drei Monaten erteilt oder wird die | ||||
42 | Einwilligung verweigert, so hat die Bundesanstalt für Straßenwesen die | ||||
43 | personenbezogenen Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. | ||||
44 | (3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 dürfen von der Bundesanstalt | ||||
45 | für Straßenwesen ausschließlich für den in Absatz 1 genannten Zweck | ||||
46 | verarbeitet werden und nur zum Zweck der Erhebung weiterer Daten nach Absatz 1 | ||||
47 | übermittelt werden. Sie sind unverzüglich nach Erreichen des | ||||
48 | Erhebungsumfangs in der Unfallakte oder nach sonstiger Beendigung der Erhebung | ||||
49 | zu anonymisieren. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch | ||||
50 | Dritte zu anderen Zwecken oder eine Beschlagnahme dieser Daten bei der | ||||
51 | Bundesanstalt für Straßenwesen nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. | ||||
52 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||||
53 | ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über die Verarbeitung von | ||||
54 | Straßenverkehrs- und Unfalldaten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen zum | ||||
55 | Zweck der Verkehrsunfallforschung, insbesondere über | ||||
56 | 1. | ||||
57 | die Art und den Umfang der zu verarbeitenden nichtpersonenbezogenen Daten | ||||
58 | und | ||||
59 | 2. | ||||
60 | die näheren technischen Bestimmungen der Art und Weise der Erhebung und der | ||||
61 | sonstigen Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1. |
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