Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten
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Fahrzeugdaten und Halterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
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Verkehr und digitale Infrastruktur zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken
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verwenden und im Einzelfall schriftliche Informationen an die Fahrzeughalter
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übermitteln, um sie über Maßnahmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren.
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilt sein
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Einvernehmen nach Satz 1, wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält,
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die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke unter Berücksichtigung der
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Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den Interessen
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der betroffenen Fahrzeughalter angemessen zu fördern. Die Eignung der
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angemessenen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten Maßnahmen vermutet,
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so dass das Einvernehmen ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.
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