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Sie können sich § 63 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften | ||||
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t | 1 | Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | t | 1 | Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften |
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, | t | 1 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, |
2 | Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen | 2 | Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an | 4 | über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an | ||
5 | das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4, | 5 | das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen | 7 | darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen | ||
8 | und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, | 8 | und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und | 10 | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und | ||
11 | 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen | 11 | 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen | ||
12 | nach § 55, | 12 | nach § 55, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur | 14 | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur | ||
15 | Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im | 15 | Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im | ||
16 | automatisierten Verfahren nach § 53, | 16 | automatisierten Verfahren nach § 53, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen | 18 | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen | ||
19 | zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54, | 19 | zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 | 21 | darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 | ||
22 | übermittelt werden dürfen, | 22 | übermittelt werden dürfen, | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im | 24 | über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im | ||
25 | automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind, | 25 | automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind, | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und | 27 | über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und | ||
28 | 9. | 28 | 9. | ||
29 | über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § | 29 | über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § | ||
30 | 62 Abs. 4 Satz 2. | 30 | 62 Abs. 4 Satz 2. |
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