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Sie können sich § 60 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 3Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 4In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger | Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger | ||||
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t | 1 | Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der | t | 1 | Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der |
2 | Daten durch den Empfänger | 2 | Daten durch den Empfänger |
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger | Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger | ||||
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f | 1 | (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf | f | 1 | (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf |
2 | Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird | 2 | Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird | ||
3 | bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu | 3 | bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu | ||
4 | übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung | 4 | übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung | ||
5 | trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des | 5 | trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des | ||
6 | Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die | 6 | Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die | ||
7 | übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben | 7 | übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben | ||
8 | des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der | 8 | des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der | ||
t | 9 | Zulässigkeit der Übermittlung besteht. | t | 9 | Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Begründet sich der besondere Anlass |
10 | nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein | ||||
11 | Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 | ||||
12 | entsprechend. | ||||
10 | (2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2. | 13 | (2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2. |
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