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Sie können sich § 42 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser Halter verwendet werden. 2Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. 4Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Halter nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(2) 1Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen den Zulassungsbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Register festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen. 2Die nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. 3Die Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Register unrichtig oder unvollständig sind.
(3) 1Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde übermittelt werden, soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den Datenbeständen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden festzustellen und zu beseitigen und um diese Datenbestände zu vervollständigen. 2Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.
Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern | Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern | ||||
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t | 1 | Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern | t | 1 | Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern |
Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern | Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern | ||||
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f | 1 | (1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem | f | 1 | (1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem |
2 | Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände | 2 | Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände | ||
3 | des Fahreignungsregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur | 3 | des Fahreignungsregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur | ||
4 | Identifizierung dieser Halter verwendet werden. Ist die Feststellung der | 4 | Identifizierung dieser Halter verwendet werden. Ist die Feststellung der | ||
5 | Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen die | 5 | Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen die | ||
6 | auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der | 6 | auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der | ||
7 | Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die | 7 | Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die | ||
8 | Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die | 8 | Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die | ||
9 | Zweifel an der Identität der betreffenden Halter nicht ausgeräumt werden, | 9 | Zweifel an der Identität der betreffenden Halter nicht ausgeräumt werden, | ||
10 | werden die Eintragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die Zweifel an | 10 | werden die Eintragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die Zweifel an | ||
11 | deren Identität versehen. | 11 | deren Identität versehen. | ||
12 | (2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen | 12 | (2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen | ||
13 | den Zulassungsbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um | 13 | den Zulassungsbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um | ||
14 | Fehler und Abweichungen in deren Register festzustellen und zu beseitigen und | 14 | Fehler und Abweichungen in deren Register festzustellen und zu beseitigen und | ||
15 | um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 33 im | 15 | um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 33 im | ||
16 | örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt | 16 | örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt | ||
17 | übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen | 17 | übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen | ||
18 | im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie das | 18 | im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie das | ||
t | 19 | Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz | t | 19 | Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die nach § 33 im örtlichen |
20 | oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen an die | ||||
21 | Versicherer im Sinne des § 34 Absatz 5 übermittelt werden, soweit dies | ||||
22 | erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im örtlichen oder im Zentralen | ||||
23 | Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie um diese Register zu | ||||
24 | vervollständigen. Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister | ||||
25 | gespeicherten Daten dürfen an die Technischen Prüfstellen, die amtlich | ||||
26 | anerkannten Überwachungsorganisationen und die anerkannten | ||||
27 | Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen | ||||
28 | durchführen, sowie an ihre jeweiligen Kopfstellen im Sinne des § 34 Absatz 6 | ||||
29 | übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen | ||||
30 | im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie um dieses | ||||
31 | Register zu vervollständigen. Die Übermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 ist | ||||
20 | 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die | 32 | nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Register unrichtig | ||
21 | Register unrichtig oder unvollständig sind. | 33 | oder unvollständig sind. | ||
22 | (3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im zuständigen | 34 | (3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im zuständigen | ||
23 | örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen der | 35 | örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen der | ||
24 | für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde | 36 | für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde | ||
25 | übermittelt werden, soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des | 37 | übermittelt werden, soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des | ||
26 | Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den | 38 | Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den | ||
27 | Datenbeständen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer | 39 | Datenbeständen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer | ||
28 | zuständigen Behörden festzustellen und zu beseitigen und um diese | 40 | zuständigen Behörden festzustellen und zu beseitigen und um diese | ||
29 | Datenbestände zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur | 41 | Datenbestände zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur | ||
30 | zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Datenbestände unrichtig | 42 | zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Datenbestände unrichtig | ||
31 | oder unvollständig sind. | 43 | oder unvollständig sind. |
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