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Sie können sich § 41 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.
(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
(3) 1Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. 2Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Stelle. 3Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei. 4Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.
(4) 1Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre. 2Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Übermittlungssperren | Übermittlungssperren | ||||
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f | 1 | (1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist | f | 1 | (1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist |
2 | zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der | 2 | zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der | ||
3 | Halterdaten bestehen. | 3 | Halterdaten bestehen. | ||
4 | (2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person | 4 | (2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person | ||
5 | anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre | 5 | anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre | ||
6 | schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. | 6 | schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. | ||
7 | (3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, | 7 | (3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, | ||
8 | wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches | 8 | wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches | ||
n | 9 | Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. Über die | n | 9 | Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. Vor der |
10 | Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Stelle. Will | 10 | Übermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
11 | diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende | 11 | geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung | ||
12 | öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie die | 12 | zuwiderlaufen. | ||
13 | Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person (Absatz 2) | ||||
14 | als vorrangig ansieht, so führt sie die Entscheidung der obersten | ||||
15 | Landesbehörde herbei. Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person | ||||
16 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem | ||||
17 | Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen. | ||||
18 | (4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall außerdem | 13 | (4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall außerdem | ||
19 | zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die | 14 | zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die | ||
20 | Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 | 15 | Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 | ||
21 | sonst nicht möglich wäre. Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person | 16 | sonst nicht möglich wäre. Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person | ||
t | 22 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist | t | 17 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
23 | entsprechend anzuwenden. | 18 | (5) Über die Aufhebung im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet | ||
19 | die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde (sperrende Behörde). Will | ||||
20 | diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende | ||||
21 | öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 für überwiegend hält oder weil | ||||
22 | sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im | ||||
23 | Sinne des Absatzes 2 als vorrangig ansieht, führt sie die Entscheidung der | ||||
24 | nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde oder, wenn eine solche Regelung | ||||
25 | nicht getroffen ist, der obersten Landesbehörde herbei. Im Fall der | ||||
26 | Aufhebung im Einzelfall wird die Übermittlung der für das Ersuchen | ||||
27 | erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten durch die sperrende Behörde | ||||
28 | vorgenommen. Hierfür dürfen der sperrenden Behörde bei von ihr | ||||
29 | festgestellter Erforderlichkeit auf ihr Verlangen die Fahrzeug- und | ||||
30 | Halterdaten von den Registerbehörden übermittelt werden. Die sperrende | ||||
31 | Behörde hat diese übermittelten Daten nach Abschluss des Verfahrens | ||||
32 | unverzüglich zu löschen. |
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