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Sie können sich § 37a StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 und 1a genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 5a übermittelt werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten, bei Abrufen für die in § 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens, erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.
(3) Der Abruf ist nur zulässig, wenn
Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des | t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des |
2 | Geltungsbereiches dieses Gesetzes | 2 | Geltungsbereiches dieses Gesetzes |
Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen | f | 1 | (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen |
2 | Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 und 1a genannten Maßnahmen an die | 2 | Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 und 1a genannten Maßnahmen an die | ||
3 | hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der | 3 | hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der | ||
4 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 4 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
5 | Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen | 5 | Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen | ||
n | 6 | Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 5a | n | 6 | Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 5b und |
7 | übermittelt werden. | 7 | 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden. Dieses automatisierte | ||
8 | Verfahren setzt jedoch voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und | ||||
9 | Führerschein-Informationssystem oder ein anderes informationstechnisches | ||||
10 | Verfahren genutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als mit vertretbarem | ||||
11 | Aufwand betreibbar beurteilt wird | ||||
8 | (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten, bei Abrufen für die | 12 | (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten, bei Abrufen für die | ||
9 | in § 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen | 13 | in § 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen | ||
10 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens, erfolgen | 14 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens, erfolgen | ||
11 | und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. | 15 | und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. | ||
n | n | 16 | Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf darf ergänzend zu Satz 1 | ||
17 | 1. | ||||
18 | auch unter Verwendung von Halterdaten erfolgen oder | ||||
19 | 2. | ||||
20 | sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimmten Halters oder auf alle aktuellen | ||||
21 | oder früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs richten, | ||||
22 | soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist. | ||||
12 | (3) Der Abruf ist nur zulässig, wenn | 23 | (3) Der Abruf ist nur zulässig, wenn | ||
13 | 1. | 24 | 1. | ||
14 | diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen | 25 | diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen | ||
15 | Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder | 26 | Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder | ||
n | 16 | wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und | n | 27 | wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, |
17 | 2. | 28 | 2. | ||
t | 18 | der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet. | t | 29 | der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet und |
30 | 3. | ||||
31 | die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch | ||||
32 | geeignete Mittel sichergestellt ist. | ||||
19 | § 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend | 33 | § 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend | ||
20 | anzuwenden. | 34 | anzuwenden. |
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