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Sie können sich § 37 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1, dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des | t | 1 | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des |
2 | Geltungsbereiches dieses Gesetzes | 2 | Geltungsbereiches dieses Gesetzes |
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | ||||
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n | 1 | (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen | n | 1 | (1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen |
2 | von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten | 2 | vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen anderer Staaten | ||
3 | übermittelt werden, soweit dies | 3 | übermittelt werden, soweit dies nach unionsrechtlichen Vorschriften | ||
4 | a) | 4 | vorgeschrieben ist oder soweit dies | ||
5 | 1. | ||||
5 | für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, | 6 | für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, | ||
n | 6 | b) | n | 7 | 2. |
7 | zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | 8 | zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | ||
8 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, | 9 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, | ||
n | 9 | c) | n | 10 | 3. |
10 | zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet | 11 | zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet | ||
11 | des Straßenverkehrs oder | 12 | des Straßenverkehrs oder | ||
n | 12 | d) | n | 13 | 4. |
13 | zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr | 14 | zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr | ||
14 | oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, | 15 | oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, | ||
15 | Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, | 16 | Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, | ||
n | 16 | erforderlich ist. | n | 17 | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit |
18 | einer solchen Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen Anfragegrundes | ||||
19 | nach den Nummern 1 bis 4 und hinsichtlich der den Anfragegrund begründenden | ||||
20 | Sachverhalte durch den anderen Staat gegeben sind. | ||||
17 | (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der | 21 | (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der | ||
18 | Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 22 | Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
19 | Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden | 23 | Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden | ||
n | 20 | Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach | n | 24 | Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach |
21 | Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 | 25 | Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 | ||
n | 22 | vom 6.8.2008, S. 1, dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten | n | 26 | vom 6.8.2008, S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten |
23 | und Halterdaten von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser | 27 | und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen dieser | ||
24 | Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist | 28 | Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist | ||
n | 25 | a) | n | 29 | 1. |
26 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe c | 30 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Nummer 3 | ||
27 | erfasst werden, | 31 | erfasst werden, | ||
n | 28 | b) | n | 32 | 2. |
29 | zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe d erfasst | 33 | zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Nummer 4 erfasst | ||
30 | werden, oder | 34 | werden, oder | ||
n | 31 | c) | n | 35 | 3. |
32 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. | 36 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. | ||
33 | (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu | 37 | (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu | ||
34 | dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt | 38 | dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt | ||
35 | werden. | 39 | werden. | ||
36 | (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der | 40 | (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der | ||
37 | betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland | 41 | betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland | ||
38 | ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. | 42 | ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. | ||
t | t | 43 | (4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechender | ||
44 | Anfrage auf Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermittlung kann ferner | ||||
45 | unterbleiben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbeitung | ||||
46 | der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt. |
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