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(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister
(2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
(2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen.
(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Güterverkehr und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz beauftragt ist, erfolgen.
(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen.
(2e) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen.
(2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2g) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 16 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung der ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prüfungsaufgaben erfolgen.
1(2i) In einem solchen Verfahren darf auch die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 18 aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote zuständigen Behörden erfolgen. 2Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zulässig; einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bedarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 Nummer 2 und 3 gelten unmittelbar.
(2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten, an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben vorgenommen werden.
(3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen.
1(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. 2Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.
(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden.
(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 4) gewährleistet ist, dass
(5a) (weggefallen)
(6) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck der dortigen Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/413 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikte übermittelt wurden. 4Das Datum des Ersuchens und die zuständige Stelle nach Satz 1, an die die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen Person ebenfalls mitzuteilen. 5§ 36a gilt für das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend. 6Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. 7Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(7) 1Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 5) bestimmt. 3Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern.
(8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn
Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren | t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren |
Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben | f | 1 | (1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben |
2 | nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister | 2 | nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | an die Zulassungsbehörden oder | 4 | an die Zulassungsbehörden oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g | 6 | im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g | ||
7 | Absatz 3 | 7 | Absatz 3 | ||
8 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | 8 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | ||
9 | (2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen | 9 | (2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen | ||
10 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | 10 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der | 12 | an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der | ||
13 | Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes | 13 | Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes | ||
14 | ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, | 14 | ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die | 16 | zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die | ||
17 | Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind, | 17 | Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c, | 19 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c, | ||
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | 21 | zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | ||
22 | Strafen oder | 22 | Strafen oder | ||
23 | d) | 23 | d) | ||
24 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, | 24 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, | ||
25 | 1a. | 25 | 1a. | ||
26 | an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von | 26 | an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von | ||
n | 27 | Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c, | n | 27 | Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, |
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- | 29 | an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- | ||
30 | und Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten | 30 | und Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten | ||
31 | Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von | 31 | Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von | ||
32 | Steuerstraftaten, | 32 | Steuerstraftaten, | ||
33 | 2a. | 33 | 2a. | ||
34 | an die Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Straftaten, die mit | 34 | an die Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Straftaten, die mit | ||
35 | einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten | 35 | einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten | ||
36 | Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, und | 36 | Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, und | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den | 38 | an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den | ||
39 | Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben | 39 | Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben | ||
40 | und | 40 | und | ||
41 | 4. | 41 | 4. | ||
42 | an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung | 42 | an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung | ||
43 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | 43 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | ||
44 | Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen | 44 | Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen | ||
45 | Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. | 45 | Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. | ||
46 | 1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern. | 46 | 1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern. | ||
47 | (2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen | 47 | (2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen | ||
48 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | 48 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten | 50 | an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten | ||
51 | Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur | 51 | Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur | ||
52 | Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des | 52 | Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des | ||
53 | Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen | 53 | Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen | ||
54 | erforderlich ist, | 54 | erforderlich ist, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | an die mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung | 56 | an die mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung | ||
57 | betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf für die Ermittlung | 57 | betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf für die Ermittlung | ||
58 | der steuerlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich ist und | 58 | der steuerlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich ist und | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach | 60 | an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach | ||
61 | § 249 der Abgabenordnung, soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen | 61 | § 249 der Abgabenordnung, soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen | ||
62 | aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlich ist. | 62 | aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlich ist. | ||
63 | (2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 aus dem Zentralen | 63 | (2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 aus dem Zentralen | ||
64 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | 64 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | ||
65 | Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen. | 65 | Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen. | ||
66 | (2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen | 66 | (2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen | ||
67 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das | 67 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das | ||
68 | Bundesamt für Güterverkehr und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit | 68 | Bundesamt für Güterverkehr und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit | ||
69 | der Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz beauftragt ist, | 69 | der Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz beauftragt ist, | ||
70 | erfolgen. | 70 | erfolgen. | ||
71 | (2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen | 71 | (2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen | ||
72 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale | 72 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale | ||
73 | Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen. | 73 | Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen. | ||
74 | (2e) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen | 74 | (2e) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen | ||
75 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | 75 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | ||
76 | Gerichtsvollzieher erfolgen. | 76 | Gerichtsvollzieher erfolgen. | ||
77 | (2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 | 77 | (2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 | ||
t | 78 | Satz 1 Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | t | 78 | Satz 1 Nummer 4 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. |
79 | (2g) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a darf durch Abruf im automatisierten | 79 | (2g) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a darf durch Abruf im automatisierten | ||
80 | Verfahren erfolgen. | 80 | Verfahren erfolgen. | ||
81 | (2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 16 darf durch Abruf im | 81 | (2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 16 darf durch Abruf im | ||
82 | automatisierten Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung der | 82 | automatisierten Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung der | ||
83 | ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen | 83 | ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen | ||
84 | Prüfungsaufgaben erfolgen. | 84 | Prüfungsaufgaben erfolgen. | ||
85 | (2i) In einem solchen Verfahren darf auch die Übermittlung nach § 35 | 85 | (2i) In einem solchen Verfahren darf auch die Übermittlung nach § 35 | ||
86 | Absatz 1 Nummer 18 aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landesrecht | 86 | Absatz 1 Nummer 18 aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landesrecht | ||
87 | für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkungen und | 87 | für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkungen und | ||
88 | Verkehrsverbote zuständigen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anlagen | 88 | Verkehrsverbote zuständigen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anlagen | ||
89 | zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 89 | zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
90 | gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen | 90 | gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen | ||
91 | Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten aus | 91 | Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten aus | ||
92 | dem Zentralen Fahrzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zulässig; einer | 92 | dem Zentralen Fahrzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zulässig; einer | ||
93 | Rechtsverordnung nach Absatz 5 bedarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 | 93 | Rechtsverordnung nach Absatz 5 bedarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 | ||
94 | Nummer 2 und 3 gelten unmittelbar. | 94 | Nummer 2 und 3 gelten unmittelbar. | ||
95 | (2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im | 95 | (2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im | ||
96 | automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | 96 | automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | ||
97 | erfolgen. | 97 | erfolgen. | ||
98 | (3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen | 98 | (3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen | ||
99 | Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die | 99 | Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die | ||
100 | Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur | 100 | Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur | ||
101 | Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall | 101 | Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall | ||
102 | bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an die | 102 | bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an die | ||
103 | Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und | 103 | Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und | ||
104 | Wirtschaftsstraftaten, an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen | 104 | Wirtschaftsstraftaten, an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen | ||
105 | der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten | 105 | der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten | ||
106 | sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und | 106 | sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und | ||
107 | den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen | 107 | den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen | ||
108 | Aufgaben vorgenommen werden. | 108 | Aufgaben vorgenommen werden. | ||
109 | (3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a | 109 | (3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a | ||
110 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a | 110 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a | ||
111 | des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen. | 111 | des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen. | ||
112 | (3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz | 112 | (3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz | ||
113 | 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer | 113 | 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer | ||
114 | zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | 114 | zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | ||
115 | Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 | 115 | Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 | ||
116 | Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig | 116 | Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig | ||
117 | sind. | 117 | sind. | ||
118 | (3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a | 118 | (3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a | ||
119 | darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und | 119 | darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und | ||
120 | Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch | 120 | Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch | ||
121 | Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | 121 | Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | ||
122 | (4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten | 122 | (4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten | ||
123 | Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a | 123 | Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a | ||
124 | und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden. | 124 | und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden. | ||
125 | (5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur | 125 | (5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur | ||
126 | zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 4) | 126 | zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 4) | ||
127 | gewährleistet ist, dass | 127 | gewährleistet ist, dass | ||
128 | 1. | 128 | 1. | ||
129 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger | 129 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger | ||
130 | erforderlich sind und ihre Übermittlung durch automatisierten Abruf unter | 130 | erforderlich sind und ihre Übermittlung durch automatisierten Abruf unter | ||
131 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der | 131 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der | ||
132 | Aufgabe des Empfängers angemessen ist, | 132 | Aufgabe des Empfängers angemessen ist, | ||
133 | 2. | 133 | 2. | ||
134 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den | 134 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den | ||
135 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des | 135 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des | ||
136 | Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und | 136 | Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und | ||
137 | 3. | 137 | 3. | ||
138 | die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 6 kontrolliert werden | 138 | die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 6 kontrolliert werden | ||
139 | kann. | 139 | kann. | ||
140 | (5a) (weggefallen) | 140 | (5a) (weggefallen) | ||
141 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde | 141 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde | ||
142 | Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der | 142 | Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der | ||
143 | Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, | 143 | Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, | ||
144 | die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten | 144 | die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten | ||
145 | müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der | 145 | müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der | ||
146 | Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines | 146 | Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines | ||
147 | ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die nach | 147 | ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die nach | ||
148 | Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der | 148 | Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der | ||
149 | betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, | 149 | betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, | ||
150 | Abschnitt I und II der Richtlinie (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen | 150 | Abschnitt I und II der Richtlinie (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen | ||
151 | Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck | 151 | Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck | ||
152 | der dortigen Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/413 | 152 | der dortigen Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/413 | ||
153 | aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikte übermittelt | 153 | aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikte übermittelt | ||
154 | wurden. Das Datum des Ersuchens und die zuständige Stelle nach Satz 1, an | 154 | wurden. Das Datum des Ersuchens und die zuständige Stelle nach Satz 1, an | ||
155 | die die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen Person ebenfalls | 155 | die die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen Person ebenfalls | ||
156 | mitzuteilen. § 36a gilt für das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 | 156 | mitzuteilen. § 36a gilt für das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 | ||
157 | entsprechend. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung | 157 | entsprechend. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung | ||
158 | die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, | 158 | die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, | ||
159 | Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, | 159 | Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, | ||
160 | dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen | 160 | dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen | ||
161 | der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten | 161 | der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten | ||
162 | Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die | 162 | Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die | ||
163 | Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde | 163 | Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde | ||
164 | Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten | 164 | Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten | ||
165 | zu löschen. | 165 | zu löschen. | ||
166 | (7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt- | 166 | (7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt- | ||
167 | Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des | 167 | Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des | ||
168 | Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen | 168 | Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen | ||
169 | Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer | 169 | Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer | ||
170 | 5) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen | 170 | 5) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen | ||
171 | Fahrzeugregistern. | 171 | Fahrzeugregistern. | ||
172 | (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren | 172 | (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren | ||
173 | geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten | 173 | geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten | ||
174 | Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche | 174 | Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche | ||
175 | Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den | 175 | Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den | ||
176 | betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn | 176 | betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn | ||
177 | 1. | 177 | 1. | ||
178 | dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben | 178 | dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben | ||
179 | erforderlich ist und | 179 | erforderlich ist und | ||
180 | 2. | 180 | 2. | ||
181 | ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet | 181 | ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet | ||
182 | wäre. | 182 | wäre. | ||
183 | Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und | 183 | Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und | ||
184 | Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen | 184 | Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen | ||
185 | sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden | 185 | sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden | ||
186 | Kalenderjahres zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung | 186 | Kalenderjahres zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung | ||
187 | auf die Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung der in Absatz | 187 | auf die Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung der in Absatz | ||
188 | 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben. | 188 | 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben. |
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