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Sie können sich § 34 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle
(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsbehörde außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2 zu speichern sind.
(3) 1Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der Zulassungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen. 2Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach Absatz 4 nachgekommen ist.
(4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht zugleich Halter ist, haben der Zulassungsbehörde jede Änderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1 erhoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
(5) 1Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug mitteilen. 2Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 2) und die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.
(6) 1Die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, haben dem Kraftfahrt-Bundesamt nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen zu übermitteln. 2Im Fall der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen; im Fall der Technischen Prüfstellen und anerkannten Überwachungsorganisationen kann die Übermittlung über Kopfstellen erfolgen. 3Eine Speicherung der nach Satz 2 zur Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck. 4Nach erfolgter Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
Erhebung der Daten | Erhebung der Daten | ||||
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f | 1 | (1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug | f | 1 | (1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug |
2 | beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle | 2 | beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | von den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten | 4 | von den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten | ||
5 | bestimmte Daten nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1) und | 5 | bestimmte Daten nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1) und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Halterdaten | 7 | die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Halterdaten | ||
8 | mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Zur Mitteilung und zum Nachweis | 8 | mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Zur Mitteilung und zum Nachweis | ||
n | 9 | der Daten über die Haftpflichtversicherung ist auch der jeweilige Versicherer | n | 9 | der Daten über die Haftpflichtversicherung ist gegenüber der Zulassungsbehörde |
10 | befugt. Die Zulassungsbehörde kann durch Einholung von Auskünften aus dem | 10 | auch der jeweilige Versicherer befugt. Die Zulassungsbehörde kann durch | ||
11 | Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller | 11 | Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und | ||
12 | mitgeteilten Daten überprüfen. | 12 | Vollständigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten überprüfen. | ||
13 | (2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, | 13 | (2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, | ||
14 | hat der Zulassungsbehörde außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe | 14 | hat der Zulassungsbehörde außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe | ||
15 | (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2 zu speichern sind. | 15 | (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2 zu speichern sind. | ||
16 | (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen | 16 | (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen | ||
17 | zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der Zulassungsbehörde, die dieses | 17 | zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der Zulassungsbehörde, die dieses | ||
18 | Kennzeichen zugeteilt hat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des | 18 | Kennzeichen zugeteilt hat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des | ||
19 | Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen. Die Mitteilung ist nicht | 19 | Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen. Die Mitteilung ist nicht | ||
20 | erforderlich, wenn der neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach Absatz | 20 | erforderlich, wenn der neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach Absatz | ||
21 | 4 nachgekommen ist. | 21 | 4 nachgekommen ist. | ||
22 | (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht zugleich Halter ist, | 22 | (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht zugleich Halter ist, | ||
23 | haben der Zulassungsbehörde jede Änderung der Daten mitzuteilen, die nach | 23 | haben der Zulassungsbehörde jede Änderung der Daten mitzuteilen, die nach | ||
24 | Absatz 1 erhoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die ein | 24 | Absatz 1 erhoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die ein | ||
25 | Versicherungskennzeichen führen müssen. | 25 | Versicherungskennzeichen führen müssen. | ||
t | 26 | (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde das | t | 26 | (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde Folgendes |
27 | mitteilen: | ||||
28 | 1. | ||||
27 | Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses über die | 29 | das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses über | ||
28 | vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug | 30 | die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug oder | ||
31 | 2. | ||||
32 | die Halterdaten, sofern die Zulassungsbehörde dem Versicherer gegenüber | ||||
33 | dargelegt hat, dass sie die Mitteilung dieser Daten zur Erfüllung ihrer | ||||
34 | gesetzlichen Aufgaben für erforderlich hält. | ||||
29 | mitteilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der | 35 | Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Zulassung von | ||
30 | Zulassung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen | 36 | Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach | ||
31 | Fahrzeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 2) | 37 | näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 2) und die Halterdaten | ||
32 | und die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen. | 38 | nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie jede Änderung dieser Daten | ||
39 | mitzuteilen. | ||||
33 | (6) Die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten | 40 | (6) Die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten | ||
34 | Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit | 41 | Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit | ||
35 | diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, haben dem Kraftfahrt- | 42 | diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, haben dem Kraftfahrt- | ||
36 | Bundesamt nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 47 | 43 | Bundesamt nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 47 | ||
37 | Nummer 1a die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer | 44 | Nummer 1a die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer | ||
38 | Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten über Prüfungen und | 45 | Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten über Prüfungen und | ||
39 | Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur | 46 | Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur | ||
40 | Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung | 47 | Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung | ||
41 | Verantwortlichen zu übermitteln. Im Fall der anerkannten | 48 | Verantwortlichen zu übermitteln. Im Fall der anerkannten | ||
42 | Kraftfahrzeugwerkstätten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen; im Fall | 49 | Kraftfahrzeugwerkstätten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen; im Fall | ||
43 | der Technischen Prüfstellen und anerkannten Überwachungsorganisationen kann | 50 | der Technischen Prüfstellen und anerkannten Überwachungsorganisationen kann | ||
44 | die Übermittlung über Kopfstellen erfolgen. Eine Speicherung der nach Satz | 51 | die Übermittlung über Kopfstellen erfolgen. Eine Speicherung der nach Satz | ||
45 | 2 zur Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten bei den | 52 | 2 zur Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten bei den | ||
46 | Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck. Nach erfolgter | 53 | Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck. Nach erfolgter | ||
47 | Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten Daten | 54 | Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten Daten | ||
48 | unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. | 55 | unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. |
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