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Sie können sich § 32 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister | Zweckbestimmung der Fahrzeugregister | ||||
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t | 1 | Zweckbestimmung der Fahrzeugregister | t | 1 | Zweckbestimmung der Fahrzeugregister |
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister | Zweckbestimmung der Fahrzeugregister | ||||
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f | 1 | (1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten | f | 1 | (1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den | 3 | für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den | ||
4 | darauf beruhenden Rechtsvorschriften, | 4 | darauf beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | 6 | für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | ||
7 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, | 7 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts, | 9 | für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem | 11 | für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem | ||
12 | Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf | 12 | Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf | ||
13 | beruhenden Rechtsvorschriften, | 13 | beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen | 15 | für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen | ||
16 | der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, | 16 | der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts, | 18 | für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts, | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
n | 20 | für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und | n | 20 | für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts, |
21 | 8. | 21 | 8. | ||
22 | für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit | 22 | für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit | ||
23 | hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf | 23 | hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf | ||
n | 24 | diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften. | n | 24 | diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und |
25 | 9. | ||||
26 | für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, | ||||
27 | soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten | ||||
28 | erfordern. | ||||
25 | (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für | 29 | (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für | ||
26 | die Erteilung von Auskünften, um | 30 | die Erteilung von Auskünften, um | ||
27 | 1. | 31 | 1. | ||
28 | Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, | 32 | Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, | ||
29 | 2. | 33 | 2. | ||
30 | Fahrzeuge eines Halters oder | 34 | Fahrzeuge eines Halters oder | ||
31 | 3. | 35 | 3. | ||
32 | Fahrzeugdaten | 36 | Fahrzeugdaten | ||
33 | festzustellen oder zu bestimmen. | 37 | festzustellen oder zu bestimmen. | ||
t | t | 38 | (3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und | ||
39 | Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall | ||||
40 | Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen, | ||||
41 | 1. | ||||
42 | die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und | ||||
43 | 2. | ||||
44 | die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der | ||||
45 | Umwelt dienen. | ||||
46 | Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von | ||||
47 | Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, | ||||
48 | des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens | ||||
49 | abzielen. |
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