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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften | ||||
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t | 1 | Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | t | 1 | Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften |
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, | t | 1 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, |
2 | Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | 2 | Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. | 4 | den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. | ||
5 | 3, | 5 | 3, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen | 7 | Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen | ||
8 | ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, | 8 | ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis | 10 | die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis | ||
11 | 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei | 11 | 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei | ||
12 | Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, | 12 | Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, | 14 | den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 | 16 | die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 | ||
17 | und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. | 17 | und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. | ||
18 | 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten | 18 | 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten | ||
19 | Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, | 19 | Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die | 21 | die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die | ||
22 | Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1, | 22 | Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1, | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, | 24 | die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, | ||
25 | 8. | 25 | 8. | ||
26 | die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister. | 26 | die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister. | ||
27 | Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen | 27 | Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen | ||
28 | sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem | 28 | sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem | ||
29 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. | 29 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. |
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