Lade...
Lade...
Sie können sich § 30 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die
(2) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(3) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.
(4) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.
(4a) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.
(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit die Eintragungen für die dortige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind.
(5) 1Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und verwendet werden. 2Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und verwendet werden.
(6) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 3Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. 4Eine Verarbeitung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.
(7) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
(8) 1Der betroffenen Person wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. 2Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. 3Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entsprechend.
(9) 1Übermittlungen von Daten aus dem Fahreignungsregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 3Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 4In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
1(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, um ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. 2Der Umfang der zu übermittelnden Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 Nummer 3).
Übermittlung | Übermittlung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die | f | 1 | (1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | 3 | für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | ||
4 | Strafen, | 4 | Strafen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von | 6 | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von | ||
7 | Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über | 7 | Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über | ||
8 | das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder | 8 | das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm | 10 | für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm | ||
11 | beruhenden Rechtsvorschriften | 11 | beruhenden Rechtsvorschriften | ||
12 | zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen | 12 | zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen | ||
13 | Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils | 13 | Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils | ||
14 | erforderlich ist. | 14 | erforderlich ist. | ||
15 | (2) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die für | 15 | (2) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die für | ||
16 | Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher | 16 | Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher | ||
17 | Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des | 17 | Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des | ||
18 | Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die | 18 | Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die | ||
19 | Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes | 19 | Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes | ||
20 | einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 | 20 | einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 | ||
21 | über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für | 21 | über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für | ||
22 | Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere | 22 | Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere | ||
23 | Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal im | 23 | Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal im | ||
24 | Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften | 24 | Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften | ||
25 | zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen | 25 | zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen | ||
26 | Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten | 26 | Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten | ||
27 | Zwecken jeweils erforderlich ist. | 27 | Zwecken jeweils erforderlich ist. | ||
28 | (3) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die für Verkehrs- und | 28 | (3) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die für Verkehrs- und | ||
29 | Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in | 29 | Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in | ||
30 | § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist. | 30 | § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist. | ||
31 | (4) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die | 31 | (4) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die | ||
32 | Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer | 32 | Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer | ||
33 | Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften | 33 | Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften | ||
34 | des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 34 | des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | ||
35 | Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, | 35 | Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, | ||
36 | soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist. | 36 | soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist. | ||
37 | (4a) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem an die hierfür | 37 | (4a) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem an die hierfür | ||
38 | zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das | 38 | zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das | ||
39 | Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, | 39 | Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, | ||
40 | Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des | 40 | Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des | ||
41 | Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige | 41 | Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige | ||
42 | Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem | 42 | Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem | ||
43 | Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen | 43 | Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen | ||
44 | Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist. | 44 | Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist. | ||
45 | (4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die | 45 | (4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem für die | ||
46 | Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des | 46 | Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des | ||
47 | Triebfahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder | 47 | Triebfahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder | ||
48 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür | 48 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür | ||
49 | zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit die Eintragungen für die | 49 | zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit die Eintragungen für die | ||
50 | dortige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, | 50 | dortige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, | ||
51 | Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind. | 51 | Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind. | ||
52 | (5) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für die | 52 | (5) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für die | ||
53 | wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke | 53 | wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke | ||
54 | entsprechend § 38a übermittelt und verwendet werden. Zur Vorbereitung von | 54 | entsprechend § 38a übermittelt und verwendet werden. Zur Vorbereitung von | ||
55 | Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des | 55 | Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des | ||
56 | Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und | 56 | Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und | ||
57 | verwendet werden. | 57 | verwendet werden. | ||
58 | (6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck | 58 | (6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck | ||
59 | verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der | 59 | verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der | ||
60 | Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten, | 60 | Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten, | ||
61 | soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist | 61 | soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist | ||
62 | der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn | 62 | der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn | ||
63 | darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke durch | 63 | darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke durch | ||
64 | nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. | 64 | nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. | ||
65 | (7) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die zuständigen Stellen | 65 | (7) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die zuständigen Stellen | ||
66 | anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies | 66 | anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, | 68 | für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, | ||
69 | 2. | 69 | 2. | ||
70 | zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet | 70 | zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet | ||
71 | des Straßenverkehrs oder | 71 | des Straßenverkehrs oder | ||
72 | 3. | 72 | 3. | ||
73 | zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr | 73 | zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr | ||
74 | oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, | 74 | oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, | ||
75 | Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, | 75 | Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, | ||
76 | erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten | 76 | erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten | ||
77 | Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm | 77 | Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm | ||
78 | übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige | 78 | übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige | ||
79 | Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im | 79 | Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im | ||
80 | Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. | 80 | Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. | ||
81 | (8) Der betroffenen Person wird auf Antrag schriftlich über den sie | 81 | (8) Der betroffenen Person wird auf Antrag schriftlich über den sie | ||
82 | betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte | 82 | betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte | ||
83 | unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen | 83 | unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen | ||
n | 84 | Identitätsnachweis beizufügen. Die Auskunft kann elektronisch erteilt | n | 84 | Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt |
85 | wird, eigenhändig zu unterschreiben. Die Auskunft kann elektronisch | ||||
85 | werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises | 86 | erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen | ||
86 | nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder | 87 | Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- | ||
87 | nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der | 88 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. | ||
88 | Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entsprechend. | 89 | Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entsprechend. | ||
89 | (9) Übermittlungen von Daten aus dem Fahreignungsregister sind nur auf | 90 | (9) Übermittlungen von Daten aus dem Fahreignungsregister sind nur auf | ||
90 | Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird | 91 | Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird | ||
91 | bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu | 92 | bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu | ||
92 | übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung | 93 | übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung | ||
93 | trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des | 94 | trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des | ||
94 | Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die | 95 | Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die | ||
95 | übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben | 96 | übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben | ||
96 | des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der | 97 | des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der | ||
t | 97 | Zulässigkeit der Übermittlung besteht. | t | 98 | Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Begründet sich der besondere Anlass |
99 | nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein | ||||
100 | Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 | ||||
101 | entsprechend. | ||||
98 | (10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare | 102 | (10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare | ||
99 | Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern | 103 | Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern | ||
100 | ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot | 104 | ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot | ||
101 | angeordnet wird oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland | 105 | angeordnet wird oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland | ||
102 | Gebrauch zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die | 106 | Gebrauch zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die | ||
103 | zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, um | 107 | zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, um | ||
104 | ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. Der Umfang der zu | 108 | ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. Der Umfang der zu | ||
105 | übermittelnden Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 | 109 | übermittelnden Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 | ||
106 | Nummer 3). | 110 | Nummer 3). |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.