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Sie können sich § 28 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
(4) 1Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. 2Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) 1Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. 2Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. 4Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters | Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters | ||||
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t | 1 | Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters | t | 1 | Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters |
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f | 1 | (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den | f | 1 | (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den |
2 | Vorschriften dieses Abschnitts. | 2 | Vorschriften dieses Abschnitts. | ||
3 | (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die | 3 | (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die | ||
4 | erforderlich sind | 4 | erforderlich sind | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen | 6 | für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen | ||
7 | von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend | 7 | von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend | ||
8 | einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, | 8 | einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, | 10 | für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder | 12 | für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder | ||
13 | Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen | 13 | Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen | ||
14 | oder | 14 | oder | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei | 16 | für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei | ||
17 | der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen | 17 | der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen | ||
18 | Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr | 18 | Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr | ||
19 | bestehenden Vorschriften. | 19 | bestehenden Vorschriften. | ||
20 | (3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über | 20 | (3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in | 22 | rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in | ||
n | 23 | der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist, | n | 23 | der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit |
24 | soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen | 24 | sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch | ||
25 | Schuldspruch enthalten, | 25 | enthalten, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der | 27 | rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der | ||
28 | Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie | 28 | Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie | ||
29 | nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die | 29 | nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die | ||
30 | vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, | 30 | vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit | 32 | rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
n | 34 | nach den §§ 24, 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 | n | 34 | nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung |
35 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist und gegen die betroffene Person | 35 | nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person | ||
36 | aa) | 36 | aa) | ||
37 | ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder | 37 | ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder | ||
38 | bb) | 38 | bb) | ||
39 | eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a | 39 | eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a | ||
40 | nichts anderes bestimmt, | 40 | nichts anderes bestimmt, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
n | 42 | nach den §§ 24, 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt | n | 42 | nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a |
43 | und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, | 43 | vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, | ||
44 | c) | 44 | c) | ||
45 | nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der | 45 | nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der | ||
t | 46 | Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist, | t | 46 | Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, |
47 | 4. | 47 | 4. | ||
48 | unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein | 48 | unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein | ||
49 | fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, | 49 | fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, | ||
50 | 5. | 50 | 5. | ||
51 | unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, | 51 | unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, | ||
52 | 6. | 52 | 6. | ||
53 | unanfechtbare oder sofort vollziehbare | 53 | unanfechtbare oder sofort vollziehbare | ||
54 | a) | 54 | a) | ||
55 | Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, | 55 | Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, | ||
56 | b) | 56 | b) | ||
57 | Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen | 57 | Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen | ||
58 | Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, | 58 | Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, | ||
59 | 7. | 59 | 7. | ||
60 | Verzichte auf die Fahrerlaubnis, | 60 | Verzichte auf die Fahrerlaubnis, | ||
61 | 8. | 61 | 8. | ||
62 | unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer | 62 | unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer | ||
63 | einer Fahrerlaubnis, | 63 | einer Fahrerlaubnis, | ||
64 | 9. | 64 | 9. | ||
65 | die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § | 65 | die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § | ||
66 | 94 der Strafprozessordnung, | 66 | 94 der Strafprozessordnung, | ||
67 | 10. | 67 | 10. | ||
68 | (weggefallen) | 68 | (weggefallen) | ||
69 | 11. | 69 | 11. | ||
70 | Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § | 70 | Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § | ||
71 | 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, | 71 | 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, | ||
72 | 12. | 72 | 12. | ||
73 | die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und | 73 | die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und | ||
74 | an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der | 74 | an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der | ||
75 | Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, | 75 | Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, | ||
76 | 13. | 76 | 13. | ||
77 | die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung | 77 | die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung | ||
78 | der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, | 78 | der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, | ||
79 | 14. | 79 | 14. | ||
80 | Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis | 80 | Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis | ||
81 | 13 genannten Eintragungen beziehen. | 81 | 13 genannten Eintragungen beziehen. | ||
82 | (4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem | 82 | (4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem | ||
83 | Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu | 83 | Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu | ||
84 | einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die | 84 | einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die | ||
85 | Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch | 85 | Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch | ||
86 | Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen. | 86 | Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen. | ||
87 | (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der | 87 | (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der | ||
88 | Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die | 88 | Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die | ||
89 | Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen | 89 | Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen | ||
90 | Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die | 90 | Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die | ||
91 | Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise | 91 | Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise | ||
92 | nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten | 92 | nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten | ||
93 | Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der | 93 | Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der | ||
94 | Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der | 94 | Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der | ||
95 | Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen | 95 | Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen | ||
96 | nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem | 96 | nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem | ||
97 | Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen. | 97 | Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen. | ||
98 | (6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen | 98 | (6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen | ||
99 | Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und | 99 | Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und | ||
100 | Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und | 100 | Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und | ||
101 | Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen | 101 | Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen | ||
102 | und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen. | 102 | und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen. |
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