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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
Bußgeldkatalog | Bußgeldkatalog | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird |
2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | 2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | ||
3 | zu erlassen über | 3 | zu erlassen über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) | 5 | die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) | ||
n | 6 | wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, | n | 6 | wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, |
7 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 8 | Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a | t | 8 | Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz |
9 | und § 24c, | 9 | 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. | 11 | die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. | ||
12 | (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der | 12 | (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der | ||
13 | Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen | 13 | Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen | ||
14 | Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße | 14 | Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße | ||
15 | festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. | 15 | festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. |
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