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Sie können sich § 26 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 bis 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung | Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung | ||||
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t | 1 | Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung | t | 1 | Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung |
Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung | Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung | ||||
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t | 1 | (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 bis 24a und 24c ist | t | 1 | (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 |
2 | und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 | ||||
3 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der | ||||
4 | Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt | ||||
5 | wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste | ||||
6 | Landesbehörde übertragen. | ||||
2 | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | 7 | (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
3 | Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der | 8 | Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt | ||
4 | Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die | 9 | 1. | ||
5 | Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde | 10 | abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit | ||
6 | übertragen. | 11 | es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder | ||
7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 | 12 | 2. | ||
8 | Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach | 13 | bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1. | ||
9 | den §§ 23 und 24 das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der | ||||
10 | bewehrten Vorschriften zuständig ist. | ||||
11 | (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach | 14 | (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten | ||
12 | § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid | 15 | nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein | ||
13 | ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. | 16 | Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach | ||
17 | sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der | ||||
18 | Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in | ||||
19 | Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese | ||||
20 | Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an | ||||
21 | Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart | ||||
22 | bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei | ||||
23 | Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und | ||||
24 | Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre. |
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