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Sie können sich § 25a StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. 2Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) 1Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2§ 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. 3Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs | Kostentragungspflicht des Halters | ||||
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t | 1 | Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs | t | 1 | Kostentragungspflicht des Halters |
Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs | Kostentragungspflicht des Halters | ||||
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f | 1 | (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes | f | 1 | (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes |
2 | der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor | 2 | der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor | ||
3 | Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine | 3 | Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine | ||
4 | Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des | 4 | Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des | ||
5 | Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; | 5 | Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; | ||
t | 6 | er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach | t | 6 | er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den |
7 | Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs | 7 | Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, | ||
8 | ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder | ||||
9 | Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht | ||||
10 | vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine | ||||
11 | Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer | ||||
12 | Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den | ||||
8 | oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. | 13 | Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. | ||
9 | (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren | 14 | (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren | ||
10 | abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten | 15 | abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten | ||
11 | auferlegt werden sollen. | 16 | auferlegt werden sollen. | ||
12 | (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der | 17 | (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der | ||
13 | Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche | 18 | Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche | ||
14 | Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über | 19 | Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über | ||
15 | Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der | 20 | Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der | ||
16 | Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über | 21 | Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über | ||
17 | Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist | 22 | Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist | ||
18 | nicht anfechtbar. | 23 | nicht anfechtbar. |
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