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Sie können sich § 25 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
1(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) 1In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. 2Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) 1Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) 1Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. 2Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. 3Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) 1Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. 2In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
Fahrverbot | Fahrverbot | ||||
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f | 1 | (1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § | f | 1 | (1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § |
t | 2 | 24, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines | t | 2 | 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten |
3 | Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die | 3 | eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann | ||
4 | Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer | 4 | ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die | ||
5 | von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr | 5 | Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr | ||
6 | Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die | 6 | Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die | ||
7 | betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße | 7 | betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße | ||
8 | festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. | 8 | festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. | ||
9 | (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung | 9 | (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung | ||
10 | wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte | 10 | wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte | ||
11 | nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt | 11 | nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt | ||
12 | auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der | 12 | auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der | ||
13 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | 13 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
14 | Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen | 14 | Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen | ||
15 | ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig | 15 | ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig | ||
16 | herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. | 16 | herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. | ||
17 | (2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen | 17 | (2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen | ||
18 | die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur | 18 | die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur | ||
19 | Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die | 19 | Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die | ||
20 | Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das | 20 | Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das | ||
21 | Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der | 21 | Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der | ||
22 | Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit | 22 | Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit | ||
23 | Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. | 23 | Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. | ||
24 | (2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig | 24 | (2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig | ||
25 | verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die | 25 | verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die | ||
26 | Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. | 26 | Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. | ||
27 | Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf | 27 | Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf | ||
28 | Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung | 28 | Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung | ||
29 | ist die frühere Tat maßgebend. | 29 | ist die frühere Tat maßgebend. | ||
30 | (3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen | 30 | (3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen | ||
31 | Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der | 31 | Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der | ||
32 | Führerschein beschlagnahmt werden. | 32 | Führerschein beschlagnahmt werden. | ||
33 | (4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des | 33 | (4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des | ||
34 | Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf | 34 | Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf | ||
35 | Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) | 35 | Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) | ||
36 | bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des | 36 | bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des | ||
37 | Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt | 37 | Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt | ||
38 | entsprechend. | 38 | entsprechend. | ||
39 | (5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem | 39 | (5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem | ||
40 | ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem | 40 | ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem | ||
41 | Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit | 41 | Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit | ||
42 | nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer | 42 | nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer | ||
43 | Anstalt verwahrt wird. | 43 | Anstalt verwahrt wird. | ||
44 | (6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der | 44 | (6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der | ||
45 | Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch | 45 | Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch | ||
46 | angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn | 46 | angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn | ||
47 | sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der | 47 | sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der | ||
48 | Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung | 48 | Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung | ||
49 | der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des | 49 | der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des | ||
50 | Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich. | 50 | Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich. | ||
51 | (7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 | 51 | (7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 | ||
52 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in | 52 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in | ||
53 | Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins | 53 | Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins | ||
54 | aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In | 54 | aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In | ||
55 | diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot | 55 | diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot | ||
56 | anzurechnen. | 56 | anzurechnen. | ||
57 | (8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a | 57 | (8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a | ||
58 | Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die | 58 | Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die | ||
59 | betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss | 59 | betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss | ||
60 | an deren Verkündung zu belehren. | 60 | an deren Verkündung zu belehren. |
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