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Sie können sich § 6a StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 3Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. 4Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. 5Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3) 1Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. 2In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
1(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. 2Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. 3In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. 4In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. 5Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(6) 1Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. 2Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. 3In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend anzuwenden.
(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf
Gebühren | Gebühren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben | f | 1 | (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der | 3 | für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der | ||
4 | Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - | 4 | Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - | ||
n | 5 | ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und | n | 5 | ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, |
6 | Registerauskünften | 6 | Informationserteilungen und Registerauskünften | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | 8 | nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | ||
9 | Rechtsvorschriften, | 9 | Rechtsvorschriften, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme | 11 | nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme | ||
12 | einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und | 12 | einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und | ||
13 | Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung | 13 | Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung | ||
14 | vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. | 14 | vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. | ||
15 | Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | 15 | Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | ||
16 | Rechtsvorschriften, | 16 | Rechtsvorschriften, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 | 18 | nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 | ||
19 | über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom | 19 | über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom | ||
20 | 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz | 20 | 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz | ||
21 | beruhenden Rechtsvorschriften, | 21 | beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
23 | nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | 23 | nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | ||
24 | soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, | 24 | soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, | ||
25 | e) | 25 | e) | ||
26 | nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden | 26 | nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden | ||
27 | Rechtsverordnungen, | 27 | Rechtsverordnungen, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der | 29 | für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der | ||
30 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten | 30 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten | ||
31 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die | 31 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die | ||
32 | unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom | 32 | unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom | ||
33 | 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | 33 | 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | ||
34 | Rechtsvorschriften, | 34 | Rechtsvorschriften, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von | 36 | für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von | ||
37 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. | 37 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. | ||
38 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 38 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
39 | ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für | 39 | ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für | ||
40 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im | 40 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im | ||
41 | Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, | 41 | Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, | ||
42 | Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über | 42 | Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über | ||
n | 43 | Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch | n | 43 | Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im |
44 | Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von | 44 | Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste | ||
45 | Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu | 45 | Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die | ||
46 | bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, | 46 | Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, | ||
47 | Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im | 47 | einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, | ||
48 | Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften | 48 | Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über | ||
49 | Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften | ||||
49 | verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den | 50 | verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den | ||
50 | Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden | 51 | Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden | ||
51 | Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der | 52 | Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der | ||
52 | sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | 53 | sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | ||
53 | Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für | 54 | Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für | ||
54 | Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines | 55 | Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines | ||
55 | Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim | 56 | Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim | ||
56 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag | 57 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag | ||
57 | oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands | 58 | oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands | ||
58 | zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 59 | zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
59 | kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des | 60 | kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des | ||
60 | Personal- und Sachaufwands auffordern. | 61 | Personal- und Sachaufwands auffordern. | ||
61 | (3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. | 62 | (3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. | ||
62 | August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach | 63 | August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach | ||
63 | Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die | 64 | Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die | ||
64 | Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | 65 | Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | ||
65 | Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes | 66 | Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes | ||
66 | geregelt werden. | 67 | geregelt werden. | ||
67 | (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für | 68 | (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für | ||
68 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, | 69 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, | ||
69 | Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden | 70 | Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden | ||
70 | dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die | 71 | dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die | ||
71 | Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne | 72 | Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne | ||
72 | ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten | 73 | ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten | ||
73 | Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten. | 74 | Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten. | ||
74 | (5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen | 75 | (5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen | ||
75 | nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 76 | nicht der Zustimmung des Bundesrates. | ||
76 | (5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer | 77 | (5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer | ||
77 | Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht | 78 | Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht | ||
78 | zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren | 79 | zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren | ||
79 | werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In | 80 | werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In | ||
80 | den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren | 81 | den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren | ||
81 | wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die | 82 | wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die | ||
82 | Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann | 83 | Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann | ||
83 | auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | 84 | auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | ||
84 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | 85 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | ||
85 | (6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in | 86 | (6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in | ||
86 | Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, | 87 | Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, | ||
87 | Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die | 88 | Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die | ||
88 | Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen | 89 | Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen | ||
89 | kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | 90 | kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | ||
90 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | 91 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | ||
91 | (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren | 92 | (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren | ||
t | 92 | für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. | t | 93 | für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und |
94 | Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze | ||||
93 | 13 entsprechend anzuwenden. | 95 | entsprechend anzuwenden. | ||
94 | (8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für | 96 | (8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für | ||
95 | ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig | 97 | ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig | ||
96 | gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer | 98 | gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer | ||
97 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung | 99 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung | ||
98 | des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich | 100 | des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich | ||
99 | rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, | 101 | rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, | ||
100 | entrichtet sind. Eine solche Regelung darf | 102 | entrichtet sind. Eine solche Regelung darf | ||
101 | 1. | 103 | 1. | ||
102 | für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten | 104 | für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten | ||
103 | internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und | 105 | internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und | ||
104 | digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | 106 | digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | ||
105 | 2. | 107 | 2. | ||
106 | von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange | 108 | von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange | ||
107 | und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von | 109 | und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von | ||
108 | seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat, | 110 | seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat, | ||
109 | getroffen werden. | 111 | getroffen werden. |
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