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Sie können sich § 3 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. 2Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 3§ 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) 1Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. 2Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. 3Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) 1Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. 2Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) 1Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. 2Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r können Fristen und Voraussetzungen
Entziehung der Fahrerlaubnis | Entziehung der Fahrerlaubnis | ||||
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t | 1 | Entziehung der Fahrerlaubnis | t | 1 | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Entziehung der Fahrerlaubnis | Entziehung der Fahrerlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von | f | 1 | (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von |
2 | Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu | 2 | Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu | ||
3 | entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch | 3 | entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch | ||
4 | wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des | 4 | wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des | ||
5 | Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und | 5 | Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und | ||
6 | 8 gilt entsprechend. | 6 | 8 gilt entsprechend. | ||
7 | (2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer | 7 | (2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer | ||
8 | ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen | 8 | ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen | ||
9 | im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der | 9 | im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der | ||
10 | Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung | 10 | Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung | ||
11 | vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde | 11 | vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde | ||
12 | die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht. | 12 | die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht. | ||
13 | (3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren | 13 | (3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren | ||
14 | anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des | 14 | anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des | ||
15 | Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den | 15 | Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den | ||
16 | Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem | 16 | Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem | ||
17 | Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die | 17 | Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die | ||
18 | Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder | 18 | Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder | ||
19 | der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist. | 19 | der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist. | ||
20 | (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen | 20 | (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen | ||
21 | Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem | 21 | Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem | ||
22 | Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu | 22 | Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu | ||
23 | dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich | 23 | dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich | ||
24 | auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage | 24 | auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage | ||
25 | oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl | 25 | oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl | ||
26 | und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des | 26 | und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des | ||
27 | Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, | 27 | Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, | ||
28 | stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit | 28 | stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit | ||
29 | sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der | 29 | sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der | ||
30 | Schuldfrage beziehen. | 30 | Schuldfrage beziehen. | ||
31 | (5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder | 31 | (5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder | ||
32 | gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots | 32 | gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots | ||
33 | übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im | 33 | übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im | ||
34 | Straßenverkehr erforderlich ist. | 34 | Straßenverkehr erforderlich ist. | ||
35 | (6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder | 35 | (6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder | ||
36 | vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland | 36 | vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland | ||
37 | wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland | 37 | wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland | ||
38 | gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach | 38 | gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach | ||
39 | vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend. | 39 | vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend. | ||
t | 40 | (7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r | t | 40 | (7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können |
41 | können Fristen und Voraussetzungen | 41 | Fristen und Voraussetzungen | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung | 43 | für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung | ||
44 | oder nach vorangegangenem Verzicht oder | 44 | oder nach vorangegangenem Verzicht oder | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder | 46 | für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder | ||
47 | vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder | 47 | vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder | ||
48 | Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland | 48 | Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland | ||
49 | bestimmt werden. | 49 | bestimmt werden. |
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