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Sie können sich § 2b StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. 2Auf Antrag kann die anordnende Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
(2) 1Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. 2Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.
Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit | Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit | ||||
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t | 1 | Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit | t | 1 | Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit |
Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit | Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an | f | 1 | (1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an |
2 | Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine | 2 | Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine | ||
3 | risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort | 3 | risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort | ||
4 | sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende | 4 | sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende | ||
5 | Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. | 5 | Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. | ||
6 | (2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die | 6 | (2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die | ||
7 | Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere | 7 | Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere | ||
8 | Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter | 8 | Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter | ||
9 | dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr | 9 | dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr | ||
10 | teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung | 10 | teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung | ||
t | 11 | gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen | t | 11 | gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3 von |
12 | Seminarleitern durchgeführt. | 12 | hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt. | ||
13 | (3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer | 13 | (3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer | ||
14 | Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, | 14 | Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, | ||
15 | so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend. | 15 | so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend. |
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