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Sie können sich § 2a StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. 2Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. 3Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. 4Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. 5Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. 6Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. 7In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. 2Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) 1Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. 3Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
Fahrerlaubnis auf Probe | Fahrerlaubnis auf Probe | ||||
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f | 1 | (1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe | f | 1 | (1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe |
2 | erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei | 2 | erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei | ||
3 | Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten | 3 | Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten | ||
4 | Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. | 4 | Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. | ||
5 | Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf | 5 | Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf | ||
6 | Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen | 6 | Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
7 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 7 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
8 | Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. | 8 | Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. | ||
9 | Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit | 9 | Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit | ||
10 | anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von | 10 | anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von | ||
11 | Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung | 11 | Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung | ||
12 | nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung | 12 | nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung | ||
13 | durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die | 13 | durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die | ||
14 | Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der | 14 | Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der | ||
15 | Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer | 15 | Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer | ||
16 | neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer | 16 | neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer | ||
17 | der vorherigen Probezeit. | 17 | der vorherigen Probezeit. | ||
18 | (2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der | 18 | (2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der | ||
19 | Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige | 19 | Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige | ||
20 | Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder | 20 | Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder | ||
21 | c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit | 21 | c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit | ||
22 | zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 | 22 | zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 | ||
23 | widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde | 23 | widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu | 25 | seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu | ||
26 | setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende | 26 | setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende | ||
27 | Zuwiderhandlungen begangen hat, | 27 | Zuwiderhandlungen begangen hat, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten | 29 | ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten | ||
30 | an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er | 30 | an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er | ||
31 | nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere | 31 | nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere | ||
32 | schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | 32 | schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | ||
33 | begangen hat, | 33 | begangen hat, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 | 35 | ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 | ||
36 | genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei | 36 | genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei | ||
37 | weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. | 37 | weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. | ||
38 | Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die | 38 | Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die | ||
39 | rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit | 39 | rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit | ||
40 | gebunden. | 40 | gebunden. | ||
41 | (2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an | 41 | (2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an | ||
42 | einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die | 42 | einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die | ||
43 | Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur | 43 | Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur | ||
44 | deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der | 44 | deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der | ||
45 | Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. | 45 | Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. | ||
46 | (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der | 46 | (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der | ||
47 | zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist | 47 | zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist | ||
48 | nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. | 48 | nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. | ||
49 | (4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die | 49 | (4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die | ||
50 | zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens | 50 | zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens | ||
51 | einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn | 51 | einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn | ||
52 | der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen | 52 | der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen | ||
53 | begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der | 53 | begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der | ||
54 | Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält | 54 | Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält | ||
55 | die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so | 55 | die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so | ||
56 | hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der | 56 | hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der | ||
57 | Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 | 57 | Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 | ||
58 | gilt entsprechend. | 58 | gilt entsprechend. | ||
59 | (5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden | 59 | (5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil | 61 | nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil | ||
62 | innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § | 62 | innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § | ||
63 | 69b des Strafgesetzbuches, | 63 | 69b des Strafgesetzbuches, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar | 65 | nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar | ||
66 | nicht nachgekommen wurde, | 66 | nicht nachgekommen wurde, | ||
67 | oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue | 67 | oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue | ||
68 | Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn | 68 | Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn | ||
69 | der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. | 69 | der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. | ||
70 | Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem | 70 | Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem | ||
71 | angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb | 71 | angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb | ||
72 | nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden | 72 | nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden | ||
73 | ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die | 73 | ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die | ||
74 | Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue | 74 | Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue | ||
75 | Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt | 75 | Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt | ||
76 | werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit | 76 | werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit | ||
77 | der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz | 77 | der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz | ||
78 | 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die | 78 | 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die | ||
79 | zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines | 79 | zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines | ||
80 | Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung | 80 | Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung | ||
81 | anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen | 81 | anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen | ||
82 | Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende | 82 | Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende | ||
83 | Zuwiderhandlungen begangen hat. | 83 | Zuwiderhandlungen begangen hat. | ||
84 | (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars | 84 | (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars | ||
85 | nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der | 85 | nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der | ||
86 | Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine | 86 | Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine | ||
87 | aufschiebende Wirkung. | 87 | aufschiebende Wirkung. | ||
88 | (7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer | 88 | (7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer | ||
89 | Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum | 89 | Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum | ||
90 | Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die | 90 | Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die | ||
91 | Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in | 91 | Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in | ||
92 | Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt | 92 | Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt | ||
93 | werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die | 93 | werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die | ||
94 | Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. | 94 | Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. | ||
95 | Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf | 95 | Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf | ||
96 | Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf | 96 | Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf | ||
97 | Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der | 97 | Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der | ||
98 | nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person | 98 | nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person | ||
99 | durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche | 99 | durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche | ||
100 | Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber | 100 | Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber | ||
101 | 1. | 101 | 1. | ||
102 | persönlich zuverlässig ist, | 102 | persönlich zuverlässig ist, | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines | 104 | über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines | ||
105 | gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und | 105 | gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und | ||
106 | 3. | 106 | 3. | ||
107 | eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer | 107 | eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer | ||
t | 108 | Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u | t | 108 | Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
109 | nachweist. | 109 | und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist. |
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