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Gebühren | Gebühren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben | f | 1 | (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der | 3 | für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der | ||
4 | Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - | 4 | Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - | ||
5 | ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und | 5 | ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und | ||
6 | Registerauskünften | 6 | Registerauskünften | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | 8 | nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | ||
9 | Rechtsvorschriften, | 9 | Rechtsvorschriften, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme | 11 | nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme | ||
12 | einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und | 12 | einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und | ||
13 | Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung | 13 | Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung | ||
14 | vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. | 14 | vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. | ||
15 | Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | 15 | Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | ||
16 | Rechtsvorschriften, | 16 | Rechtsvorschriften, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 | 18 | nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 | ||
19 | über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom | 19 | über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom | ||
20 | 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz | 20 | 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz | ||
21 | beruhenden Rechtsvorschriften, | 21 | beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
23 | nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | 23 | nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | ||
24 | soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, | 24 | soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, | ||
25 | e) | 25 | e) | ||
t | 26 | nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und den darauf beruhenden | t | 26 | nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden |
27 | Rechtsverordnungen, | 27 | Rechtsverordnungen, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der | 29 | für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der | ||
30 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten | 30 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten | ||
31 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die | 31 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die | ||
32 | unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom | 32 | unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom | ||
33 | 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | 33 | 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden | ||
34 | Rechtsvorschriften, | 34 | Rechtsvorschriften, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von | 36 | für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von | ||
37 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. | 37 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. | ||
38 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 38 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
39 | ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für | 39 | ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für | ||
40 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im | 40 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im | ||
41 | Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, | 41 | Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, | ||
42 | Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über | 42 | Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über | ||
43 | Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch | 43 | Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch | ||
44 | Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von | 44 | Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von | ||
45 | Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu | 45 | Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu | ||
46 | bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, | 46 | bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, | ||
47 | Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im | 47 | Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im | ||
48 | Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften | 48 | Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften | ||
49 | verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den | 49 | verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den | ||
50 | Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden | 50 | Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden | ||
51 | Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der | 51 | Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der | ||
52 | sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im | 52 | sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im | ||
53 | Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr | 53 | Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr | ||
54 | und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags | 54 | und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags | ||
55 | oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium | 55 | oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium | ||
56 | für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die | 56 | für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die | ||
57 | Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu | 57 | Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu | ||
58 | begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 58 | begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
59 | kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des | 59 | kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des | ||
60 | Personal- und Sachaufwands auffordern. | 60 | Personal- und Sachaufwands auffordern. | ||
61 | (3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. | 61 | (3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. | ||
62 | August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach | 62 | August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach | ||
63 | Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die | 63 | Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die | ||
64 | Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | 64 | Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | ||
65 | Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes | 65 | Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes | ||
66 | geregelt werden. | 66 | geregelt werden. | ||
67 | (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für | 67 | (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für | ||
68 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, | 68 | die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, | ||
69 | Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden | 69 | Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden | ||
70 | dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die | 70 | dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die | ||
71 | Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne | 71 | Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne | ||
72 | ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten | 72 | ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten | ||
73 | Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten. | 73 | Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten. | ||
74 | (5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen | 74 | (5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen | ||
75 | nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 75 | nicht der Zustimmung des Bundesrates. | ||
76 | (5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer | 76 | (5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer | ||
77 | Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht | 77 | Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht | ||
78 | zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren | 78 | zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren | ||
79 | werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In | 79 | werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In | ||
80 | den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren | 80 | den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren | ||
81 | wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die | 81 | wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die | ||
82 | Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann | 82 | Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann | ||
83 | auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | 83 | auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | ||
84 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | 84 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | ||
85 | (6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in | 85 | (6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in | ||
86 | Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, | 86 | Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, | ||
87 | Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die | 87 | Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die | ||
88 | Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen | 88 | Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen | ||
89 | kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | 89 | kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch | ||
90 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | 90 | Rechtsverordnung weiter übertragen werden. | ||
91 | (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren | 91 | (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren | ||
92 | für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. | 92 | für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. | ||
93 | 13 entsprechend anzuwenden. | 93 | 13 entsprechend anzuwenden. | ||
94 | (8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für | 94 | (8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für | ||
95 | ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig | 95 | ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig | ||
96 | gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer | 96 | gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer | ||
97 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung | 97 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung | ||
98 | des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich | 98 | des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich | ||
99 | rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, | 99 | rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, | ||
100 | entrichtet sind. Eine solche Regelung darf | 100 | entrichtet sind. Eine solche Regelung darf | ||
101 | 1. | 101 | 1. | ||
102 | für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten | 102 | für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten | ||
103 | internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und | 103 | internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und | ||
104 | digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | 104 | digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | ||
105 | 2. | 105 | 2. | ||
106 | von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange | 106 | von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange | ||
107 | und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von | 107 | und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von | ||
108 | seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat, | 108 | seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat, | ||
109 | getroffen werden. | 109 | getroffen werden. |
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