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Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten | t | 1 | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten |
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten | Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen | f | 1 | (1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen |
2 | an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses | 2 | an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses | ||
3 | Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im | 3 | Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im | ||
4 | Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde, des | 4 | Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde, des | ||
5 | Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt | 5 | Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt | ||
6 | werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist | 6 | werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Aufgaben, | 8 | zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Aufgaben, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | 10 | zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | ||
11 | Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder | 11 | Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder | ||
12 | von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, | 12 | von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, | 14 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, | 16 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen | 18 | zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen | ||
19 | Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen | 19 | Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen | ||
20 | Aufgaben, | 20 | Aufgaben, | ||
21 | 6. | 21 | 6. | ||
22 | für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden | 22 | für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden | ||
23 | Rechtsvorschriften, | 23 | Rechtsvorschriften, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf | 25 | für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf | ||
26 | beruhenden Rechtsvorschriften, | 26 | beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf | 28 | für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf | ||
29 | beruhenden Rechtsvorschriften, | 29 | beruhenden Rechtsvorschriften, | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des | 31 | für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des | ||
32 | Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, | 32 | Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne | 34 | zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne | ||
35 | des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung von Ansprüchen nach | 35 | des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung von Ansprüchen nach | ||
36 | diesem Gesetz, | 36 | diesem Gesetz, | ||
37 | 11. | 37 | 11. | ||
38 | zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen und | 38 | zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen und | ||
39 | zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz | 39 | zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz | ||
40 | vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung, | 40 | vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung, | ||
41 | 12. | 41 | 12. | ||
42 | zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach Landesrecht | 42 | zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach Landesrecht | ||
43 | und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über den | 43 | und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über den | ||
44 | gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen, | 44 | gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen, | ||
45 | 13. | 45 | 13. | ||
46 | zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung | 46 | zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung | ||
47 | für Arbeitsuchende oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 47 | für Arbeitsuchende oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | ||
48 | beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme solcher Leistungen, | 48 | beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme solcher Leistungen, | ||
49 | 14. | 49 | 14. | ||
50 | für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke, | 50 | für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke, | ||
51 | 15. | 51 | 15. | ||
52 | für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke soweit kein Grund | 52 | für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke soweit kein Grund | ||
53 | zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen | 53 | zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen | ||
54 | beeinträchtigt werden, | 54 | beeinträchtigt werden, | ||
55 | 16. | 55 | 16. | ||
56 | zur Erfüllung der den Behörden der Zollverwaltung in § 2 Absatz 1 des | 56 | zur Erfüllung der den Behörden der Zollverwaltung in § 2 Absatz 1 des | ||
57 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prüfungsaufgaben, | 57 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prüfungsaufgaben, | ||
58 | 17. | 58 | 17. | ||
59 | zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an die für die Vollstreckung | 59 | zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an die für die Vollstreckung | ||
60 | nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder nach den | 60 | nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder nach den | ||
61 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständige Behörde, wenn | 61 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständige Behörde, wenn | ||
62 | a) | 62 | a) | ||
63 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu | 63 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu | ||
64 | erteilen, nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der | 64 | erteilen, nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der | ||
65 | Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige | 65 | Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige | ||
66 | Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, | 66 | Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, | ||
67 | voraussichtlich nicht zu erwarten ist, | 67 | voraussichtlich nicht zu erwarten ist, | ||
68 | b) | 68 | b) | ||
69 | der Vollstreckungsschuldner als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist und | 69 | der Vollstreckungsschuldner als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist und | ||
70 | c) | 70 | c) | ||
71 | kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des | 71 | kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des | ||
n | 72 | Betroffenen beeinträchtigt werden, oder | n | 72 | Betroffenen beeinträchtigt werden, |
73 | 18. | 73 | 18. | ||
74 | zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und | 74 | zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und | ||
75 | Verkehrsverboten, die aufgrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach | 75 | Verkehrsverboten, die aufgrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach | ||
76 | Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet worden oder | 76 | Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet worden oder | ||
77 | aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbevölkerung | 77 | aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbevölkerung | ||
t | 78 | oder der Bevölkerung vor Abgasen ergangen sind. | t | 78 | oder der Bevölkerung vor Abgasen ergangen sind, oder |
79 | 19. | ||||
80 | zur Überprüfung und Ergänzung der Angaben in Anträgen und | ||||
81 | Verwendungsnachweisen zu einer Förderung hinsichtlich der Einhaltung der | ||||
82 | Regelungen über die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen | ||||
83 | (Umweltbonus). | ||||
79 | (1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten über Beschaffenheit, | 84 | (1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten über Beschaffenheit, | ||
80 | Ausrüstung und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dürfen den Zentralen | 85 | Ausrüstung und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dürfen den Zentralen | ||
81 | Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies | 86 | Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies | ||
82 | für Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, zur Rettung von | 87 | für Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, zur Rettung von | ||
83 | Unfallopfern übermittelt werden. | 88 | Unfallopfern übermittelt werden. | ||
84 | (2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, | 89 | (2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, | ||
85 | wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist, | 90 | wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist, | ||
86 | 1. | 91 | 1. | ||
87 | an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller | 92 | an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller | ||
88 | für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die | 93 | für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die | ||
89 | Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ | 94 | Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ | ||
90 | 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte | 95 | 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte | ||
91 | Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch | 96 | Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch | ||
92 | bereits ausgelieferte Fahrzeuge, | 97 | bereits ausgelieferte Fahrzeuge, | ||
93 | 1a. | 98 | 1a. | ||
94 | an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren | 99 | an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren | ||
95 | Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs | 100 | Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs | ||
96 | nach dem Altfahrzeugrecht, | 101 | nach dem Altfahrzeugrecht, | ||
97 | 2. | 102 | 2. | ||
98 | an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes | 103 | an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes | ||
99 | (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) und | 104 | (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) und | ||
100 | 3. | 105 | 3. | ||
101 | unmittelbar oder über Kopfstellen an Technische Prüfstellen und amtlich | 106 | unmittelbar oder über Kopfstellen an Technische Prüfstellen und amtlich | ||
102 | anerkannte Überwachungsorganisationen sowie über Kopfstellen an anerkannte | 107 | anerkannte Überwachungsorganisationen sowie über Kopfstellen an anerkannte | ||
103 | Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen | 108 | Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen | ||
104 | durchführen, für die Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen, | 109 | durchführen, für die Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen, | ||
105 | um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu | 110 | um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu | ||
106 | gewährleisten, | 111 | gewährleisten, | ||
107 | übermittelt werden. Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt eine | 112 | übermittelt werden. Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt eine | ||
108 | Speicherung der Daten bei den Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der | 113 | Speicherung der Daten bei den Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der | ||
109 | Übermittlung an Technische Prüfstellen, amtlich anerkannte | 114 | Übermittlung an Technische Prüfstellen, amtlich anerkannte | ||
110 | Überwachungsorganisationen und anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit | 115 | Überwachungsorganisationen und anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit | ||
111 | diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter | 116 | diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter | ||
112 | Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 2 gespeicherten Daten | 117 | Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 2 gespeicherten Daten | ||
113 | unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. | 118 | unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. | ||
114 | (2a) Die nach § 33 Absatz 3 gespeicherten Daten über die Fahrtenbuchauflagen | 119 | (2a) Die nach § 33 Absatz 3 gespeicherten Daten über die Fahrtenbuchauflagen | ||
115 | dürfen | 120 | dürfen | ||
116 | 1. | 121 | 1. | ||
117 | den Zulassungsbehörden in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 | 122 | den Zulassungsbehörden in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 | ||
118 | zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage, | 123 | zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage, | ||
119 | 2. | 124 | 2. | ||
120 | dem Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 | 125 | dem Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 | ||
121 | für die Unterstützung der Zulassungsbehörden im Rahmen der Überwachung der | 126 | für die Unterstützung der Zulassungsbehörden im Rahmen der Überwachung der | ||
122 | Fahrtenbuchauflage oder | 127 | Fahrtenbuchauflage oder | ||
123 | 3. | 128 | 3. | ||
124 | den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten zur Verfolgung von | 129 | den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten zur Verfolgung von | ||
125 | Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c | 130 | Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c | ||
126 | jeweils im Einzelfall übermittelt werden. | 131 | jeweils im Einzelfall übermittelt werden. | ||
127 | (3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als | 132 | (3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als | ||
128 | der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) | 133 | der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) | ||
129 | ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a bis 4c unzulässig, es sei denn, die Daten | 134 | ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a bis 4c unzulässig, es sei denn, die Daten | ||
130 | sind | 135 | sind | ||
131 | 1. | 136 | 1. | ||
132 | unerlässlich zur | 137 | unerlässlich zur | ||
133 | a) | 138 | a) | ||
134 | Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | 139 | Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | ||
135 | Strafen, | 140 | Strafen, | ||
136 | b) | 141 | b) | ||
137 | Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche | 142 | Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche | ||
138 | Sicherheit, | 143 | Sicherheit, | ||
139 | c) | 144 | c) | ||
140 | Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen | 145 | Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen | ||
141 | Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen | 146 | Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen | ||
142 | Aufgaben, | 147 | Aufgaben, | ||
143 | d) | 148 | d) | ||
144 | Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des | 149 | Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des | ||
145 | Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift | 150 | Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift | ||
146 | unmittelbar anwendbar ist, oder | 151 | unmittelbar anwendbar ist, oder | ||
147 | e) | 152 | e) | ||
148 | Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 | 153 | Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 | ||
149 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, | 154 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, | ||
150 | und | 155 | und | ||
151 | 2. | 156 | 2. | ||
152 | auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit | 157 | auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit | ||
153 | unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen. | 158 | unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen. | ||
154 | Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis | 159 | Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis | ||
155 | auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, | 160 | auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, | ||
156 | durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des | 161 | durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des | ||
157 | Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu | 162 | Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu | ||
158 | vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der | 163 | vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der | ||
159 | Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür | 164 | Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür | ||
160 | vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden | 165 | vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden | ||
161 | Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die | 166 | Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die | ||
162 | Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich | 167 | Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich | ||
163 | erschwert wäre. | 168 | erschwert wäre. | ||
164 | (4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die | 169 | (4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die | ||
165 | im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen | 170 | im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen | ||
166 | Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die | 171 | Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die | ||
167 | dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt | 172 | dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt | ||
168 | übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch | 173 | übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch | ||
169 | Übersendung eines Datenträgers. | 174 | Übersendung eines Datenträgers. | ||
170 | (4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des | 175 | (4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des | ||
171 | Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das | 176 | Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das | ||
172 | Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und | 177 | Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und | ||
173 | Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten | 178 | Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten | ||
174 | Zwecken. | 179 | Zwecken. | ||
175 | (4b) Zu den in § 7 Absatz 3 des Internationalen | 180 | (4b) Zu den in § 7 Absatz 3 des Internationalen | ||
176 | Familienrechtsverfahrensgesetzes, § 4 Abs. 3 Satz 2 des | 181 | Familienrechtsverfahrensgesetzes, § 4 Abs. 3 Satz 2 des | ||
177 | Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. | 182 | Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. | ||
178 | I S. 314) und den in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom | 183 | I S. 314) und den in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom | ||
179 | 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bezeichneten Zwecken übermittelt das | 184 | 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bezeichneten Zwecken übermittelt das | ||
180 | Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde | 185 | Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde | ||
181 | auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten. | 186 | auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten. | ||
182 | (4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt | 187 | (4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt | ||
183 | 1. | 188 | 1. | ||
184 | dem Gerichtsvollzieher zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten | 189 | dem Gerichtsvollzieher zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten | ||
185 | Zwecken und | 190 | Zwecken und | ||
186 | 2. | 191 | 2. | ||
187 | der für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder | 192 | der für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder | ||
188 | nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörde, | 193 | nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörde, | ||
189 | soweit diese die Angaben nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde ermitteln | 194 | soweit diese die Angaben nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde ermitteln | ||
190 | kann, zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens | 195 | kann, zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens | ||
191 | die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gespeicherten Halterdaten, soweit kein | 196 | die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gespeicherten Halterdaten, soweit kein | ||
192 | Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des | 197 | Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des | ||
193 | Betroffenen beeinträchtigt werden. | 198 | Betroffenen beeinträchtigt werden. | ||
194 | (5) Die nach § 33 Absatz 1 oder 3 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten | 199 | (5) Die nach § 33 Absatz 1 oder 3 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten | ||
195 | dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 3) | 200 | dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 3) | ||
196 | regelmäßig übermittelt werden | 201 | regelmäßig übermittelt werden | ||
197 | 1. | 202 | 1. | ||
198 | von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für das Zentrale | 203 | von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für das Zentrale | ||
199 | Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für die | 204 | Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für die | ||
200 | örtlichen Fahrzeugregister, | 205 | örtlichen Fahrzeugregister, | ||
201 | 2. | 206 | 2. | ||
202 | von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden, wenn diese mit dem | 207 | von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden, wenn diese mit dem | ||
203 | betreffenden Fahrzeug befasst sind oder befasst waren, | 208 | betreffenden Fahrzeug befasst sind oder befasst waren, | ||
204 | 3. | 209 | 3. | ||
205 | von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung des | 210 | von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung des | ||
206 | vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2), | 211 | vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2), | ||
207 | 4. | 212 | 4. | ||
208 | von den Zulassungsbehörden an die für die Ausübung der Verwaltung der | 213 | von den Zulassungsbehörden an die für die Ausübung der Verwaltung der | ||
209 | Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden zur Durchführung des | 214 | Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden zur Durchführung des | ||
210 | Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3), | 215 | Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3), | ||
211 | 5. | 216 | 5. | ||
212 | von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach | 217 | von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach | ||
213 | dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem | 218 | dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem | ||
214 | Verkehrsleistungsgesetz oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen | 219 | Verkehrsleistungsgesetz oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen | ||
215 | Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür | 220 | Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür | ||
216 | zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5), | 221 | zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5), | ||
217 | 6. | 222 | 6. | ||
218 | von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des | 223 | von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des | ||
219 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften | 224 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften | ||
220 | Buch Sozialgesetzbuch. | 225 | Buch Sozialgesetzbuch. | ||
221 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen | 226 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen | ||
222 | zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den | 227 | zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den | ||
223 | Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die | 228 | Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die | ||
224 | Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen | 229 | Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen | ||
225 | verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen | 230 | verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen | ||
226 | Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der | 231 | Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der | ||
227 | Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach | 232 | Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach | ||
228 | Absatz 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz | 233 | Absatz 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz | ||
229 | 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die | 234 | 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die | ||
230 | Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt- | 235 | Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt- | ||
231 | Bundesamt nach den §§ 37 bis 40. | 236 | Bundesamt nach den §§ 37 bis 40. |
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