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Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge | Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge | ||||
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t | 1 | Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge | t | 1 | Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge |
Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge | Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge | ||||
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f | 1 | (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die | f | 1 | (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die |
2 | beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des | 2 | beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des | ||
3 | Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander | 3 | Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander | ||
4 | die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von | 4 | die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von | ||
5 | den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem | 5 | den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem | ||
6 | einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. | 6 | einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. | ||
7 | (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt | 7 | (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt | ||
8 | Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. | 8 | Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. | ||
9 | (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist | 9 | (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist | ||
10 | ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht | 10 | ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht | ||
n | 11 | wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf | n | 11 | wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch |
12 | einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein | 12 | auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein | ||
13 | Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs | 13 | Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des | ||
14 | jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der | 14 | Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet | ||
15 | Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines | 15 | hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem | ||
16 | Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. | 16 | Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. | ||
17 | (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn | 17 | (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn | ||
t | 18 | der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein | t | 18 | der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug |
19 | Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn | 19 | und eine Eisenbahn verursacht wird. | ||
20 | verursacht wird. |
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