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Höchstbeträge | Höchstbeträge | ||||
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f | 1 | (1) Der Ersatzpflichtige haftet | f | 1 | (1) Der Ersatzpflichtige haftet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch | 3 | im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch | ||
4 | dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei | 4 | dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei | ||
5 | Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | 5 | Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | ||
6 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag von | 6 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag von | ||
7 | insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen | 7 | insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen | ||
8 | Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des | 8 | Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des | ||
t | 9 | befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von | t | 9 | befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht |
10 | mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede | 10 | beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete | ||
11 | weitere getötete oder verletzte beförderte Person; | 11 | oder verletzte beförderte Person; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere | 13 | im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere | ||
14 | Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million | 14 | Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million | ||
15 | Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | 15 | Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder | ||
16 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag von | 16 | vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag von | ||
17 | insgesamt zwei Millionen Euro. | 17 | insgesamt zwei Millionen Euro. | ||
18 | Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als | 18 | Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als | ||
19 | Schadensersatz zu leistenden Rente. | 19 | Schadensersatz zu leistenden Rente. | ||
20 | (2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben | 20 | (2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben | ||
21 | Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten | 21 | Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten | ||
22 | Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem | 22 | Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem | ||
23 | Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. | 23 | Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. |
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