Lade...
Lade...
Ausführungsvorschriften | Ausführungsvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird |
2 | ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | 2 | ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über | 4 | die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen | 6 | Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen | ||
7 | für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von einzelnen | 7 | für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von einzelnen | ||
8 | Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der | 8 | Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der | ||
9 | Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 1, | 9 | Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 1, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der | 11 | den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der | ||
12 | besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der | 12 | besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der | ||
13 | Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen, die Gültigkeitsdauer | 13 | Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen, die Gültigkeitsdauer | ||
14 | der Führerscheine und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen | 14 | der Führerscheine und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen | ||
15 | und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. | 15 | und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. | ||
16 | 3, | 16 | 3, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die | 18 | die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die | ||
19 | Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung | 19 | Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung | ||
20 | der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in | 20 | der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in | ||
21 | Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8, | 21 | Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8, | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
23 | die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt und | 23 | die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt und | ||
24 | Dauer entsprechender Kurse, die Teilnahme an solchen Kursen, die Anforderungen | 24 | Dauer entsprechender Kurse, die Teilnahme an solchen Kursen, die Anforderungen | ||
25 | an die Kursleiter sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt | 25 | an die Kursleiter sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt | ||
26 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | 26 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | ||
27 | und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und | 27 | und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und | ||
28 | fachwissenschaftlichen Anforderungen, der für die Qualitätssicherung | 28 | fachwissenschaftlichen Anforderungen, der für die Qualitätssicherung | ||
29 | Verantwortlichen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße | 29 | Verantwortlichen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße | ||
30 | Durchführung der Kurse zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter | 30 | Durchführung der Kurse zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter | ||
31 | Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, | 31 | Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, | ||
32 | e) | 32 | e) | ||
33 | die Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere über | 33 | die Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere über | ||
34 | die Zulassung zur Prüfung sowie über Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, | 34 | die Zulassung zur Prüfung sowie über Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, | ||
35 | Entscheidung und Wiederholung der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in | 35 | Entscheidung und Wiederholung der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in | ||
36 | Verbindung mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren, | 36 | Verbindung mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren, | ||
37 | f) | 37 | f) | ||
38 | die Prüfung der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise nach § 2 Abs. | 38 | die Prüfung der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise nach § 2 Abs. | ||
39 | 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4, | 39 | 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4, | ||
40 | g) | 40 | g) | ||
41 | die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 | 41 | die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 | ||
42 | und 2 für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen der Erteilung | 42 | und 2 für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen der Erteilung | ||
43 | der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, | 43 | der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, | ||
44 | h) | 44 | h) | ||
45 | den Nachweis der Personendaten, die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller | 45 | den Nachweis der Personendaten, die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller | ||
46 | angegeben, das Lichtbild sowie die Mitteilung und die Nachweise über das | 46 | angegeben, das Lichtbild sowie die Mitteilung und die Nachweise über das | ||
47 | Vorliegen der Voraussetzungen im Antragsverfahren nach § 2 Abs. 6, | 47 | Vorliegen der Voraussetzungen im Antragsverfahren nach § 2 Abs. 6, | ||
48 | i) | 48 | i) | ||
49 | die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10 und die | 49 | die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10 und die | ||
50 | Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen, | 50 | Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen, | ||
51 | j) | 51 | j) | ||
52 | die Zulassung und Registrierung von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse | 52 | die Zulassung und Registrierung von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse | ||
53 | und die Behandlung abgelieferter ausländischer Führerscheine nach § 2 Abs. 11 | 53 | und die Behandlung abgelieferter ausländischer Führerscheine nach § 2 Abs. 11 | ||
54 | und § 3 Abs. 2, | 54 | und § 3 Abs. 2, | ||
55 | k) | 55 | k) | ||
56 | die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen nach § 2 Abs. | 56 | die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen nach § 2 Abs. | ||
57 | 13, die Aufsicht über sie, die Übertragung dieser Aufsicht auf andere | 57 | 13, die Aufsicht über sie, die Übertragung dieser Aufsicht auf andere | ||
58 | Einrichtungen, die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt | 58 | Einrichtungen, die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt | ||
59 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | 59 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | ||
60 | und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und | 60 | und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und | ||
61 | fachwissenschaftlichen Anforderungen, der für die Qualitätssicherung | 61 | fachwissenschaftlichen Anforderungen, der für die Qualitätssicherung | ||
62 | verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, | 62 | verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, | ||
63 | um die ordnungsgemäße und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung, Prüfung | 63 | um die ordnungsgemäße und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung, Prüfung | ||
64 | oder Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch | 64 | oder Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch | ||
65 | unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, | 65 | unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, | ||
66 | sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten für die mit der Anerkennung oder | 66 | sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten für die mit der Anerkennung oder | ||
67 | Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 14, | 67 | Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 14, | ||
68 | l) | 68 | l) | ||
69 | Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung von Probezeiten bei der | 69 | Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung von Probezeiten bei der | ||
70 | Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahrerlaubnissen | 70 | Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahrerlaubnissen | ||
71 | nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über die Probezeit im Führerschein, | 71 | nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über die Probezeit im Führerschein, | ||
72 | m) | 72 | m) | ||
73 | die Einstufung der im Fahreignungsregister gespeicherten Entscheidungen über | 73 | die Einstufung der im Fahreignungsregister gespeicherten Entscheidungen über | ||
74 | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend | 74 | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend | ||
75 | für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a | 75 | für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a | ||
76 | Abs. 2, | 76 | Abs. 2, | ||
77 | n) | 77 | n) | ||
78 | die Anforderungen an die Aufbauseminare, besonderen Aufbauseminare und | 78 | die Anforderungen an die Aufbauseminare, besonderen Aufbauseminare und | ||
79 | Fahreignungsseminare, insbesondere an Inhalt, Methoden und Dauer, einschließlich | 79 | Fahreignungsseminare, insbesondere an Inhalt, Methoden und Dauer, einschließlich | ||
80 | der Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Feststellung der | 80 | der Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Feststellung der | ||
81 | Gleichwertigkeit anderer Inhalte und Methoden, die Teilnahme an den Seminaren | 81 | Gleichwertigkeit anderer Inhalte und Methoden, die Teilnahme an den Seminaren | ||
82 | nach § 2b Absatz 1 und 2, die Anforderungen an die Seminarleiter und deren | 82 | nach § 2b Absatz 1 und 2, die Anforderungen an die Seminarleiter und deren | ||
83 | Anerkennung nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder deren Seminarerlaubnis nach § 4a | 83 | Anerkennung nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder deren Seminarerlaubnis nach § 4a | ||
84 | Absatz 2, die Anforderungen an die Qualitätssicherung, deren Inhalt und Methoden | 84 | Absatz 2, die Anforderungen an die Qualitätssicherung, deren Inhalt und Methoden | ||
85 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, | 85 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, | ||
86 | die Anforderungen an die Begutachtung und die Überwachung der Einhaltung der | 86 | die Anforderungen an die Begutachtung und die Überwachung der Einhaltung der | ||
87 | Anforderungen sowie Ausnahmen von der Überwachung einschließlich der Befugnis | 87 | Anforderungen sowie Ausnahmen von der Überwachung einschließlich der Befugnis | ||
88 | der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Genehmigung eines | 88 | der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Genehmigung eines | ||
89 | Qualitätssicherungssystems, wobei eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems | 89 | Qualitätssicherungssystems, wobei eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems | ||
90 | durch die Bundesanstalt für Straßenwesen und ein Erfahrungsaustausch unter | 90 | durch die Bundesanstalt für Straßenwesen und ein Erfahrungsaustausch unter | ||
91 | Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden können, | 91 | Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden können, | ||
92 | o) | 92 | o) | ||
93 | die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere über den Umfang der zu | 93 | die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere über den Umfang der zu | ||
94 | übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung, | 94 | übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung, | ||
95 | p) | 95 | p) | ||
96 | Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewussteren Einstellung im | 96 | Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewussteren Einstellung im | ||
97 | Straßenverkehr und damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken von | 97 | Straßenverkehr und damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken von | ||
98 | Fahranfängern | 98 | Fahranfängern | ||
99 | - | 99 | - | ||
100 | durch eine Ausbildung, die schulische Verkehrserziehung mit der Ausbildung | 100 | durch eine Ausbildung, die schulische Verkehrserziehung mit der Ausbildung | ||
101 | nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft, als Voraussetzung für | 101 | nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft, als Voraussetzung für | ||
102 | die Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und | 102 | die Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und | ||
103 | - | 103 | - | ||
104 | durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten Seminaren nach Erwerb der | 104 | durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten Seminaren nach Erwerb der | ||
105 | Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit, insbesondere über | 105 | Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit, insbesondere über | ||
106 | Inhalt und Dauer der Seminare, die Anforderungen an die Seminarleiter und die | 106 | Inhalt und Dauer der Seminare, die Anforderungen an die Seminarleiter und die | ||
107 | Personen, die im Rahmen der Seminare praktische Fahrübungen auf hierfür | 107 | Personen, die im Rahmen der Seminare praktische Fahrübungen auf hierfür | ||
108 | geeigneten Flächen durchführen, die Anerkennung und die Aufsicht über sie, die | 108 | geeigneten Flächen durchführen, die Anerkennung und die Aufsicht über sie, die | ||
109 | Qualitätssicherung, deren Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung | 109 | Qualitätssicherung, deren Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung | ||
110 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | 110 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | ||
111 | sowie über die, auch zunächst nur zur modellhaften Erprobung befristete, | 111 | sowie über die, auch zunächst nur zur modellhaften Erprobung befristete, | ||
112 | Einführung in den Ländern durch die obersten Landesbehörden, die von ihr | 112 | Einführung in den Ländern durch die obersten Landesbehörden, die von ihr | ||
113 | bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen, | 113 | bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen, | ||
114 | q) | 114 | q) | ||
115 | die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht | 115 | die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht | ||
116 | befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung oder | 116 | befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung oder | ||
117 | Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die Ablieferung, die Vorlage und die weitere | 117 | Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die Ablieferung, die Vorlage und die weitere | ||
118 | Behandlung der Führerscheine nach § 3 Abs. 2, | 118 | Behandlung der Führerscheine nach § 3 Abs. 2, | ||
119 | r) | 119 | r) | ||
120 | die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder | 120 | die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder | ||
121 | vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener | 121 | vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener | ||
122 | Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis | 122 | Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis | ||
123 | wieder Gebrauch zu machen, nach § 3 Absatz 7, | 123 | wieder Gebrauch zu machen, nach § 3 Absatz 7, | ||
124 | s) | 124 | s) | ||
125 | die Bezeichnung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auch soweit sie | 125 | die Bezeichnung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auch soweit sie | ||
126 | gefahrgutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 | 126 | gefahrgutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 | ||
127 | gleichgestellte Vorschriften betreffen, die als Entscheidungen im Rahmen des | 127 | gleichgestellte Vorschriften betreffen, die als Entscheidungen im Rahmen des | ||
128 | Fahreignungs-Bewertungssystems zugrunde zu legen sind und die Bewertung dieser | 128 | Fahreignungs-Bewertungssystems zugrunde zu legen sind und die Bewertung dieser | ||
129 | aa) | 129 | aa) | ||
130 | Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit, | 130 | Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit, | ||
131 | aaa) | 131 | aaa) | ||
132 | sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der | 132 | sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der | ||
133 | Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach | 133 | Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach | ||
134 | § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei | 134 | § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei | ||
135 | Punkten oder | 135 | Punkten oder | ||
136 | bbb) | 136 | bbb) | ||
137 | in den übrigen Fällen mit zwei Punkten, | 137 | in den übrigen Fällen mit zwei Punkten, | ||
138 | bb) | 138 | bb) | ||
139 | Ordnungswidrigkeiten als | 139 | Ordnungswidrigkeiten als | ||
140 | aaa) | 140 | aaa) | ||
141 | besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei | 141 | besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei | ||
142 | Punkten oder | 142 | Punkten oder | ||
143 | bbb) | 143 | bbb) | ||
144 | verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt; | 144 | verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt; | ||
145 | der Bezeichnung der Straftaten ist deren Bedeutung für die Sicherheit im | 145 | der Bezeichnung der Straftaten ist deren Bedeutung für die Sicherheit im | ||
146 | Straßenverkehr zugrunde zu legen, der Bezeichnung und der Bewertung der | 146 | Straßenverkehr zugrunde zu legen, der Bezeichnung und der Bewertung der | ||
147 | Ordnungswidrigkeiten sind deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des | 147 | Ordnungswidrigkeiten sind deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des | ||
148 | Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße zugrunde | 148 | Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße zugrunde | ||
149 | zu legen, | 149 | zu legen, | ||
150 | t) | 150 | t) | ||
151 | (weggefallen) | 151 | (weggefallen) | ||
152 | u) | 152 | u) | ||
153 | die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere über | 153 | die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere über | ||
154 | Inhalt und Dauer der Beratung, die Teilnahme an der Beratung sowie die | 154 | Inhalt und Dauer der Beratung, die Teilnahme an der Beratung sowie die | ||
155 | Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung nach § 2a Absatz 7, | 155 | Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung nach § 2a Absatz 7, | ||
156 | v) | 156 | v) | ||
157 | die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des Musters des Führerscheins und | 157 | die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des Musters des Führerscheins und | ||
158 | dessen Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung | 158 | dessen Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung | ||
159 | durchführt, nach § 2 Abs. 1 Satz 3, | 159 | durchführt, nach § 2 Abs. 1 Satz 3, | ||
160 | w) | 160 | w) | ||
161 | die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem | 161 | die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem | ||
162 | Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie die | 162 | Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie die | ||
163 | Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz | 163 | Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz | ||
164 | 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz | 164 | 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz | ||
165 | 7 Satz 7 Nummer 3, § 2b Abs. 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, Absatz 10 sowie | 165 | 7 Satz 7 Nummer 3, § 2b Abs. 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, Absatz 10 sowie | ||
166 | Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen, | 166 | Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen, | ||
167 | x) | 167 | x) | ||
168 | den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch | 168 | den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch | ||
169 | von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie die | 169 | von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie die | ||
170 | Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und | 170 | Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und | ||
171 | die Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der | 171 | die Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der | ||
172 | Neuausstellung, | 172 | Neuausstellung, | ||
173 | y) | 173 | y) | ||
174 | Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu | 174 | Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu | ||
175 | gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet | 175 | gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet | ||
176 | oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind; | 176 | oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind; | ||
177 | 1a. | 177 | 1a. | ||
178 | (weggefallen) | 178 | (weggefallen) | ||
179 | 2. | 179 | 2. | ||
180 | die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von | 180 | die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von | ||
181 | der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, | 181 | der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, | ||
182 | insbesondere über | 182 | insbesondere über | ||
183 | a) | 183 | a) | ||
184 | Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger, | 184 | Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger, | ||
185 | vor allem über Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und Betrieb, | 185 | vor allem über Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und Betrieb, | ||
186 | Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung | 186 | Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung | ||
187 | der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten | 187 | der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten | ||
188 | und um die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor | 188 | und um die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor | ||
189 | Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von | 189 | Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von | ||
190 | Verkehrsteilnehmern), | 190 | Verkehrsteilnehmern), | ||
191 | b) | 191 | b) | ||
192 | Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahrzeuge und Anhänger, um deren | 192 | Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahrzeuge und Anhänger, um deren | ||
193 | Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, | 193 | Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, | ||
194 | Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 | 194 | Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 | ||
195 | Abs. 1 sowie die Kennzeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und Fahrzeugteile zum | 195 | Abs. 1 sowie die Kennzeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und Fahrzeugteile zum | ||
196 | Nachweis des Zeitpunktes ihrer Abgabe an den Endverbraucher, | 196 | Nachweis des Zeitpunktes ihrer Abgabe an den Endverbraucher, | ||
197 | c) | 197 | c) | ||
198 | Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb | 198 | Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb | ||
199 | der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, deren Begutachtung und Prüfung, | 199 | der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, deren Begutachtung und Prüfung, | ||
200 | Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung, | 200 | Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung, | ||
201 | d) | 201 | d) | ||
202 | den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeugdokumente, die Gestaltung der | 202 | den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeugdokumente, die Gestaltung der | ||
203 | Muster der Fahrzeugdokumente und deren Herstellung, Lieferung und Ausfertigung | 203 | Muster der Fahrzeugdokumente und deren Herstellung, Lieferung und Ausfertigung | ||
204 | sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung durchführen darf, | 204 | sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung durchführen darf, | ||
205 | e) | 205 | e) | ||
206 | das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben und Verwenden von | 206 | das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben und Verwenden von | ||
207 | Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, | 207 | Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, | ||
208 | f) | 208 | f) | ||
209 | die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, Typgenehmigung oder | 209 | die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, Typgenehmigung oder | ||
210 | vergleichbare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich Art, | 210 | vergleichbare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich Art, | ||
211 | Inhalt, Nachweis und Kennzeichnung sowie Typbegutachtung und Typprüfung, | 211 | Inhalt, Nachweis und Kennzeichnung sowie Typbegutachtung und Typprüfung, | ||
212 | g) | 212 | g) | ||
213 | die Konformität der Produkte mit dem genehmigten, begutachteten oder | 213 | die Konformität der Produkte mit dem genehmigten, begutachteten oder | ||
214 | geprüften Typ einschließlich der Anforderungen z. B. an Produktionsverfahren, | 214 | geprüften Typ einschließlich der Anforderungen z. B. an Produktionsverfahren, | ||
215 | Prüfungen und Zertifizierungen sowie Nachweise hierfür, | 215 | Prüfungen und Zertifizierungen sowie Nachweise hierfür, | ||
216 | h) | 216 | h) | ||
217 | das Erfordernis von Qualitätssicherungssystemen einschließlich der | 217 | das Erfordernis von Qualitätssicherungssystemen einschließlich der | ||
218 | Anforderungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Nachweise hierfür sowie sonstige | 218 | Anforderungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Nachweise hierfür sowie sonstige | ||
219 | Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung, | 219 | Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung, | ||
220 | i) | 220 | i) | ||
221 | die Anerkennung von | 221 | die Anerkennung von | ||
222 | aa) | 222 | aa) | ||
223 | Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und | 223 | Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und | ||
224 | bb) | 224 | bb) | ||
225 | Stellen zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen | 225 | Stellen zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen | ||
226 | einschließlich der Voraussetzungen hierfür sowie | 226 | einschließlich der Voraussetzungen hierfür sowie | ||
227 | die Änderung und Beendigung von Anerkennung und Zertifizierung einschließlich | 227 | die Änderung und Beendigung von Anerkennung und Zertifizierung einschließlich | ||
228 | der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für die Änderung und Beendigung und | 228 | der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für die Änderung und Beendigung und | ||
229 | das Verfahren; die Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und | 229 | das Verfahren; die Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und | ||
230 | Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung die Gewähr dafür bieten, dass für die | 230 | Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung die Gewähr dafür bieten, dass für die | ||
231 | beantragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach | 231 | beantragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach | ||
232 | den allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien und nach den | 232 | den allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien und nach den | ||
233 | erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und | 233 | erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und | ||
234 | Sachausstattung erfolgen wird, | 234 | Sachausstattung erfolgen wird, | ||
235 | j) | 235 | j) | ||
236 | die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und Genehmigungen sowie | 236 | die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und Genehmigungen sowie | ||
237 | ausländischer Begutachtungen, Prüfungen und Kennzeichnungen für Fahrzeuge und | 237 | ausländischer Begutachtungen, Prüfungen und Kennzeichnungen für Fahrzeuge und | ||
238 | Fahrzeugteile, | 238 | Fahrzeugteile, | ||
239 | k) | 239 | k) | ||
240 | die Änderung und Beendigung von Zulassung und Betrieb, Erlaubnis und | 240 | die Änderung und Beendigung von Zulassung und Betrieb, Erlaubnis und | ||
241 | Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, | 241 | Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, | ||
242 | l) | 242 | l) | ||
243 | Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen Untersuchungen | 243 | Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen Untersuchungen | ||
244 | und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der | 244 | und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der | ||
245 | Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie Anforderungen an Untersuchungsstellen | 245 | Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie Anforderungen an Untersuchungsstellen | ||
246 | und Fachpersonal zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen, | 246 | und Fachpersonal zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen, | ||
247 | einschließlich den Anforderungen an eine zentrale Stelle, die von Trägern der | 247 | einschließlich den Anforderungen an eine zentrale Stelle, die von Trägern der | ||
248 | Technischen Prüfstellen und von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | 248 | Technischen Prüfstellen und von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||
249 | gebildet und getragen wird, zur Überprüfung der Praxistauglichkeit von | 249 | gebildet und getragen wird, zur Überprüfung der Praxistauglichkeit von | ||
250 | Prüfvorgaben oder deren Erarbeitung, sowie Abnahmen von Fahrzeugen und | 250 | Prüfvorgaben oder deren Erarbeitung, sowie Abnahmen von Fahrzeugen und | ||
251 | Fahrzeugteilen einschließlich der hierfür notwendigen Räume und Geräte, | 251 | Fahrzeugteilen einschließlich der hierfür notwendigen Räume und Geräte, | ||
252 | Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen, | 252 | Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen, | ||
253 | m) | 253 | m) | ||
254 | den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen | 254 | den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen | ||
255 | von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den | 255 | von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den | ||
256 | Untersuchungen und Prüfungen festgestellten Mängel und die Weitergabe der | 256 | Untersuchungen und Prüfungen festgestellten Mängel und die Weitergabe der | ||
257 | festgestellten Mängel an die jeweiligen Hersteller von Fahrzeugen und | 257 | festgestellten Mängel an die jeweiligen Hersteller von Fahrzeugen und | ||
258 | Fahrzeugteilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei ist die Weitergabe | 258 | Fahrzeugteilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei ist die Weitergabe | ||
259 | personenbezogener Daten nicht zulässig, | 259 | personenbezogener Daten nicht zulässig, | ||
260 | n) | 260 | n) | ||
261 | die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von Überwachungsorganisationen, | 261 | die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von Überwachungsorganisationen, | ||
262 | soweit sie vor dem 18. Dezember 2007 anerkannt waren, sowie die Anerkennung von | 262 | soweit sie vor dem 18. Dezember 2007 anerkannt waren, sowie die Anerkennung von | ||
263 | Überwachungsorganisationen zur Vornahme von regelmäßigen Untersuchungen und | 263 | Überwachungsorganisationen zur Vornahme von regelmäßigen Untersuchungen und | ||
264 | Prüfungen sowie von Abnahmen, die organisatorischen, personellen und technischen | 264 | Prüfungen sowie von Abnahmen, die organisatorischen, personellen und technischen | ||
265 | Voraussetzungen für die Anerkennungen einschließlich der Qualifikation und der | 265 | Voraussetzungen für die Anerkennungen einschließlich der Qualifikation und der | ||
266 | Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die mit den Anerkennungen | 266 | Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die mit den Anerkennungen | ||
267 | verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßige | 267 | verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßige | ||
268 | Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen durch leistungsfähige Organisationen | 268 | Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen durch leistungsfähige Organisationen | ||
269 | sicherzustellen, | 269 | sicherzustellen, | ||
270 | o) | 270 | o) | ||
271 | die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter | 271 | die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter | ||
272 | Überwachungsorganisationen zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, | 272 | Überwachungsorganisationen zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, | ||
273 | Prüfungen und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die | 273 | Prüfungen und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die | ||
274 | Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen | 274 | Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen | ||
275 | Schäden, die die Organisation verursacht, | 275 | Schäden, die die Organisation verursacht, | ||
276 | p) | 276 | p) | ||
277 | die amtliche Anerkennung von Herstellern von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen | 277 | die amtliche Anerkennung von Herstellern von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen | ||
278 | zur Vornahme der Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern, Fahrtschreibern und | 278 | zur Vornahme der Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern, Fahrtschreibern und | ||
279 | Kontrollgeräten, die amtliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur | 279 | Kontrollgeräten, die amtliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur | ||
280 | Vornahme von regelmäßigen Prüfungen an diesen Einrichtungen, zur Durchführung | 280 | Vornahme von regelmäßigen Prüfungen an diesen Einrichtungen, zur Durchführung | ||
281 | von Abgasuntersuchungen und Gasanlagenprüfungen an Kraftfahrzeugen und zur | 281 | von Abgasuntersuchungen und Gasanlagenprüfungen an Kraftfahrzeugen und zur | ||
282 | Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen sowie die mit den | 282 | Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen sowie die mit den | ||
283 | Anerkennungen verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und | 283 | Anerkennungen verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und | ||
284 | gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, die organisatorischen, | 284 | gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, die organisatorischen, | ||
285 | personellen und technischen Voraussetzungen für die Anerkennung einschließlich | 285 | personellen und technischen Voraussetzungen für die Anerkennung einschließlich | ||
286 | der Qualifikation und Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die | 286 | der Qualifikation und Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die | ||
287 | Verarbeitung personenbezogener Daten des Inhabers der Anerkennungen, dessen | 287 | Verarbeitung personenbezogener Daten des Inhabers der Anerkennungen, dessen | ||
288 | Vertreters und der mit der Vornahme der Prüfungen betrauten Personen durch die | 288 | Vertreters und der mit der Vornahme der Prüfungen betrauten Personen durch die | ||
289 | für die Anerkennung und Aufsicht zuständigen Behörden, um ordnungsgemäße und | 289 | für die Anerkennung und Aufsicht zuständigen Behörden, um ordnungsgemäße und | ||
290 | gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, | 290 | gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, | ||
291 | q) | 291 | q) | ||
292 | die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich anerkannter Hersteller von | 292 | die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich anerkannter Hersteller von | ||
293 | Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Deckung | 293 | Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Deckung | ||
294 | aller im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Buchstabe p entstehenden Ansprüche | 294 | aller im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Buchstabe p entstehenden Ansprüche | ||
295 | sowie die Freistellung des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen | 295 | sowie die Freistellung des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen | ||
296 | Landes von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Werkstatt oder der | 296 | Landes von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Werkstatt oder der | ||
297 | Hersteller verursacht, | 297 | Hersteller verursacht, | ||
298 | r) | 298 | r) | ||
299 | Maßnahmen der mit der Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und | 299 | Maßnahmen der mit der Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und | ||
300 | Prüfungen sowie Abnahmen und Begutachtungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | 300 | Prüfungen sowie Abnahmen und Begutachtungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | ||
301 | befassten Stellen und Personen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt | 301 | befassten Stellen und Personen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt | ||
302 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, | 302 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, | ||
303 | um ordnungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durchgeführte Untersuchungen, | 303 | um ordnungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durchgeführte Untersuchungen, | ||
304 | Prüfungen, Abnahmen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu | 304 | Prüfungen, Abnahmen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu | ||
305 | gewährleisten, | 305 | gewährleisten, | ||
306 | s) | 306 | s) | ||
307 | die Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters im Rahmen der | 307 | die Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters im Rahmen der | ||
308 | Zulassung und des Betriebs der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie des Halters | 308 | Zulassung und des Betriebs der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie des Halters | ||
309 | nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge, | 309 | nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge, | ||
310 | t) | 310 | t) | ||
311 | die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem | 311 | die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem | ||
312 | Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften für Zulassung, | 312 | Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften für Zulassung, | ||
313 | Begutachtung, Prüfung, Abnahme, regelmäßige Untersuchungen und Prüfungen, | 313 | Begutachtung, Prüfung, Abnahme, regelmäßige Untersuchungen und Prüfungen, | ||
314 | Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung, | 314 | Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung, | ||
315 | u) | 315 | u) | ||
316 | Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Ausnahmen von auf Grund dieses | 316 | Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Ausnahmen von auf Grund dieses | ||
317 | Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und die Zuständigkeiten hierfür, | 317 | Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und die Zuständigkeiten hierfür, | ||
318 | v) | 318 | v) | ||
319 | die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die | 319 | die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die | ||
320 | Voraussetzungen hierfür, die Anerkennung ausländischer Zulassungspapiere und | 320 | Voraussetzungen hierfür, die Anerkennung ausländischer Zulassungspapiere und | ||
321 | Kennzeichen, Maßnahmen bei Verstößen gegen die auf Grund des | 321 | Kennzeichen, Maßnahmen bei Verstößen gegen die auf Grund des | ||
322 | Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften, | 322 | Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften, | ||
323 | w) | 323 | w) | ||
324 | Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere Teilnahme von nicht | 324 | Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere Teilnahme von nicht | ||
325 | motorisierten Fahrzeugen am Straßenverkehr zu gewährleisten, | 325 | motorisierten Fahrzeugen am Straßenverkehr zu gewährleisten, | ||
326 | x) | 326 | x) | ||
327 | abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für | 327 | abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für | ||
328 | Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Großraum- und Schwerverkehrs sowie | 328 | Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Großraum- und Schwerverkehrs sowie | ||
329 | für Arbeitsmaschinen, soweit diese Voraussetzungen durch den Einsatzzweck | 329 | für Arbeitsmaschinen, soweit diese Voraussetzungen durch den Einsatzzweck | ||
330 | gerechtfertigt sind und ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit | 330 | gerechtfertigt sind und ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit | ||
331 | standardisiert werden können, die Begutachtung der Fahrzeuge und die Bestätigung | 331 | standardisiert werden können, die Begutachtung der Fahrzeuge und die Bestätigung | ||
332 | der Einhaltung der Voraussetzungen durch einen amtlich anerkannten | 332 | der Einhaltung der Voraussetzungen durch einen amtlich anerkannten | ||
333 | Sachverständigen; | 333 | Sachverständigen; | ||
334 | 3. | 334 | 3. | ||
335 | die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen | 335 | die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen | ||
336 | Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das | 336 | Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das | ||
337 | verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von | 337 | verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von | ||
338 | Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu | 338 | Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu | ||
339 | unter anderem | 339 | unter anderem | ||
340 | a) | 340 | a) | ||
341 | (weggefallen) | 341 | (weggefallen) | ||
342 | b) | 342 | b) | ||
343 | (weggefallen) | 343 | (weggefallen) | ||
344 | c) | 344 | c) | ||
345 | über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten, | 345 | über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten, | ||
346 | d) | 346 | d) | ||
347 | über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und | 347 | über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und | ||
348 | Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an | 348 | Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an | ||
349 | Sonn- und Feiertagen, | 349 | Sonn- und Feiertagen, | ||
350 | e) | 350 | e) | ||
351 | über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend | 351 | über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend | ||
352 | ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende | 352 | ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende | ||
353 | Verbot, Kraftfahrzeuganhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen | 353 | Verbot, Kraftfahrzeuganhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen | ||
354 | Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und | 354 | Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und | ||
355 | Feiertagen, regelmäßig zu parken, | 355 | Feiertagen, regelmäßig zu parken, | ||
356 | f) | 356 | f) | ||
357 | über Ortstafeln und Wegweiser, | 357 | über Ortstafeln und Wegweiser, | ||
358 | g) | 358 | g) | ||
359 | über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, | 359 | über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, | ||
360 | Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener | 360 | Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener | ||
361 | Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit | 361 | Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit | ||
362 | des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu | 362 | des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu | ||
363 | beeinträchtigen, | 363 | beeinträchtigen, | ||
364 | h) | 364 | h) | ||
365 | über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen | 365 | über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen | ||
366 | Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im | 366 | Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im | ||
367 | öffentlichen Interesse liegt, | 367 | öffentlichen Interesse liegt, | ||
368 | i) | 368 | i) | ||
369 | über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im | 369 | über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im | ||
370 | Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu | 370 | Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu | ||
371 | beeinträchtigen; | 371 | beeinträchtigen; | ||
372 | 4. | 372 | 4. | ||
373 | (weggefallen) | 373 | (weggefallen) | ||
374 | 4a. | 374 | 4a. | ||
375 | das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um | 375 | das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um | ||
376 | a) | 376 | a) | ||
377 | den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, | 377 | den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, | ||
378 | b) | 378 | b) | ||
379 | zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung | 379 | zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung | ||
380 | festzustellen und | 380 | festzustellen und | ||
381 | c) | 381 | c) | ||
382 | Haftpflichtansprüche geltend machen zu können; | 382 | Haftpflichtansprüche geltend machen zu können; | ||
383 | 5. | 383 | 5. | ||
384 | (weggefallen) | 384 | (weggefallen) | ||
385 | 5a. | 385 | 5a. | ||
386 | Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, | 386 | Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, | ||
387 | Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile | 387 | Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile | ||
388 | sowie über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen | 388 | sowie über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen | ||
389 | ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | 389 | ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | ||
390 | Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter | 390 | Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter | ||
391 | Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach | 391 | Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach | ||
392 | Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden; | 392 | Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden; | ||
393 | 5b. | 393 | 5b. | ||
394 | das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach § 40 des Bundes- | 394 | das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach § 40 des Bundes- | ||
395 | Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer | 395 | Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer | ||
396 | Wetterlagen; | 396 | Wetterlagen; | ||
397 | 5c. | 397 | 5c. | ||
398 | den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge | 398 | den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge | ||
399 | nach ihrer Außerbetriebsetzung, um die umweltverträgliche Entsorgung von | 399 | nach ihrer Außerbetriebsetzung, um die umweltverträgliche Entsorgung von | ||
400 | Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sicherzustellen; | 400 | Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sicherzustellen; | ||
401 | 6. | 401 | 6. | ||
402 | Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließlich der Anforderungen | 402 | Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließlich der Anforderungen | ||
403 | an die hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und | 403 | an die hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und | ||
404 | -institutionen sowie den Nachweis der regelmäßigen Prüfungen von Fahrzeugen und | 404 | -institutionen sowie den Nachweis der regelmäßigen Prüfungen von Fahrzeugen und | ||
405 | Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den Prüfungen festgestellten | 405 | Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den Prüfungen festgestellten | ||
406 | Mängel sowie die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen und | 406 | Mängel sowie die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen und | ||
407 | Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 Buchstabe n und p und Maßnahmen zur | 407 | Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 Buchstabe n und p und Maßnahmen zur | ||
408 | Qualitätssicherung nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz vor von Fahrzeugen | 408 | Qualitätssicherung nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz vor von Fahrzeugen | ||
409 | ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | 409 | ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | ||
410 | Immissionsschutzgesetzes; | 410 | Immissionsschutzgesetzes; | ||
411 | 7. | 411 | 7. | ||
412 | die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie zur Erfüllung | 412 | die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie zur Erfüllung | ||
413 | von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden | 413 | von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden | ||
414 | Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften notwendig sind; | 414 | Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften notwendig sind; | ||
415 | 8. | 415 | 8. | ||
416 | die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie die Herstellung, den | 416 | die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie die Herstellung, den | ||
417 | Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von Kennzeichen | 417 | Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von Kennzeichen | ||
418 | (einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt) | 418 | (einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt) | ||
419 | für Fahrzeuge, um die unzulässige Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung | 419 | für Fahrzeuge, um die unzulässige Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung | ||
420 | von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu bekämpfen; | 420 | von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu bekämpfen; | ||
421 | 9. | 421 | 9. | ||
422 | die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung von | 422 | die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung von | ||
423 | Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke sowie von auf | 423 | Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke sowie von auf | ||
424 | Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu | 424 | Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu | ||
425 | verwendenden Plaketten, Prüffolien und Stempel, um deren Diebstahl oder deren | 425 | verwendenden Plaketten, Prüffolien und Stempel, um deren Diebstahl oder deren | ||
426 | Missbrauch bei der Begehung von Straftaten zu bekämpfen; | 426 | Missbrauch bei der Begehung von Straftaten zu bekämpfen; | ||
427 | 10. | 427 | 10. | ||
428 | Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme | 428 | Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme | ||
429 | und regelmäßige Untersuchungen, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie | 429 | und regelmäßige Untersuchungen, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie | ||
430 | Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um den Diebstahl der Fahrzeuge | 430 | Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um den Diebstahl der Fahrzeuge | ||
431 | zu bekämpfen; | 431 | zu bekämpfen; | ||
432 | 11. | 432 | 11. | ||
433 | die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen, verloren | 433 | die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen, verloren | ||
434 | gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie | 434 | gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie | ||
435 | Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht | 435 | Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht | ||
436 | die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind; | 436 | die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind; | ||
437 | 12. | 437 | 12. | ||
438 | die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und | 438 | die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und | ||
439 | Anhängern an Selbstfahrer | 439 | Anhängern an Selbstfahrer | ||
440 | a) | 440 | a) | ||
441 | zur Bekämpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten Fahrzeugen oder | 441 | zur Bekämpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten Fahrzeugen oder | ||
442 | b) | 442 | b) | ||
443 | zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr; | 443 | zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr; | ||
444 | 13. | 444 | 13. | ||
445 | die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im | 445 | die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im | ||
446 | Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs; | 446 | Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs; | ||
447 | 14. | 447 | 14. | ||
448 | die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer | 448 | die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer | ||
449 | Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von | 449 | Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von | ||
450 | Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher | 450 | Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher | ||
451 | Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren | 451 | Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren | ||
452 | Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in | 452 | Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in | ||
453 | unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte; | 453 | unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte; | ||
454 | 14a. | 454 | 14a. | ||
455 | die Einrichtung und die mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten Nutzung | 455 | die Einrichtung und die mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten Nutzung | ||
456 | von fahrerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf | 456 | von fahrerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf | ||
457 | Parkflächen, die durch bauliche oder sonstige Einrichtungen vom übrigen | 457 | Parkflächen, die durch bauliche oder sonstige Einrichtungen vom übrigen | ||
458 | öffentlichen Straßenraum getrennt sind und nur über besondere Zu- und Abfahrten | 458 | öffentlichen Straßenraum getrennt sind und nur über besondere Zu- und Abfahrten | ||
459 | erreicht und verlassen werden können, | 459 | erreicht und verlassen werden können, | ||
460 | 15. | 460 | 15. | ||
461 | die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen | 461 | die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen | ||
462 | und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der | 462 | und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der | ||
463 | Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm | 463 | Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm | ||
464 | und Abgasen und zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; | 464 | und Abgasen und zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; | ||
465 | 16. | 465 | 16. | ||
466 | die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, | 466 | die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, | ||
467 | des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter | 467 | des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter | ||
468 | verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen und Maßnahmen; | 468 | verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen und Maßnahmen; | ||
469 | 17. | 469 | 17. | ||
470 | die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen über | 470 | die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen über | ||
471 | den Straßenverkehr; | 471 | den Straßenverkehr; | ||
472 | 18. | 472 | 18. | ||
473 | die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen; | 473 | die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen; | ||
474 | 19. | 474 | 19. | ||
475 | Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni | 475 | Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni | ||
476 | 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228 S. 24) | 476 | 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228 S. 24) | ||
477 | erforderlich sind; | 477 | erforderlich sind; | ||
478 | 20. | 478 | 20. | ||
479 | Maßnahmen über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am | 479 | Maßnahmen über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am | ||
480 | Straßenverkehr teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich anerkannter | 480 | Straßenverkehr teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich anerkannter | ||
481 | Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr einer technischen | 481 | Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr einer technischen | ||
482 | Prüfstelle, von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen betraute | 482 | Prüfstelle, von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen betraute | ||
483 | Prüfingenieure sowie die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen | 483 | Prüfingenieure sowie die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen | ||
484 | anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. | 484 | anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. | ||
485 | (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a | 485 | (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a | ||
486 | werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom | 486 | werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom | ||
n | 487 | Bundesministerium des Innern erlassen. | n | 487 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. |
488 | (2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, | 488 | (2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, | ||
489 | Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf | 489 | Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf | ||
490 | Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden vom | 490 | Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden vom | ||
491 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom | 491 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom | ||
t | 492 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen. | t | 492 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. |
493 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen zur | 493 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen zur | ||
494 | Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, den Bau, die Ausrüstung | 494 | Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, den Bau, die Ausrüstung | ||
495 | und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen | 495 | und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen | ||
496 | über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden | 496 | über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden | ||
497 | Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass sind | 497 | Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass sind | ||
498 | die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. | 498 | die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. | ||
499 | (3a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 499 | (3a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
500 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | 500 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | ||
501 | über das gewerbsmäßige Feilbieten, gewerbsmäßige Veräußern und das | 501 | über das gewerbsmäßige Feilbieten, gewerbsmäßige Veräußern und das | ||
502 | gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungen | 502 | gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungen | ||
503 | zu erlassen. | 503 | zu erlassen. | ||
504 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 504 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
505 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 505 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
506 | bedarf, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, soweit | 506 | bedarf, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, soweit | ||
507 | Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in | 507 | Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in | ||
508 | Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die geänderten oder abgelösten | 508 | Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die geänderten oder abgelösten | ||
509 | Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen | 509 | Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen | ||
510 | Vorschriften zu ersetzen. | 510 | Vorschriften zu ersetzen. | ||
511 | (4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können | 511 | (4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können | ||
512 | auch erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen | 512 | auch erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen | ||
513 | Anforderungen der Teilnahme von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder | 513 | Anforderungen der Teilnahme von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder | ||
514 | vollautomatisierter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu tragen. | 514 | vollautomatisierter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu tragen. | ||
515 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 515 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
516 | besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die | 516 | besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die | ||
517 | Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der | 517 | Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der | ||
518 | Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, | 518 | Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, | ||
519 | des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen | 519 | des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen | ||
520 | Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung | 520 | Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung | ||
521 | sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der | 521 | sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der | ||
522 | Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. Die | 522 | Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. Die | ||
523 | Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung | 523 | Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung | ||
524 | auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | 524 | auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | ||
525 | (5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das | 525 | (5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das | ||
526 | Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die | 526 | Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die | ||
527 | Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung | 527 | Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung | ||
528 | auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist | 528 | auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist | ||
529 | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder | 529 | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder | ||
530 | beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die | 530 | beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die | ||
531 | zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass | 531 | zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass | ||
532 | einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes | 532 | einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes | ||
533 | bekannt. | 533 | bekannt. | ||
534 | (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 534 | (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
535 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 535 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
536 | Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 | 536 | Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 | ||
537 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen | 537 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen | ||
538 | Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines | 538 | Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines | ||
539 | Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik | 539 | Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik | ||
540 | durch Rechtsverordnung zu regeln. | 540 | durch Rechtsverordnung zu regeln. | ||
541 | (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 541 | (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
542 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 542 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
543 | erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den nach Landesrecht zuständigen | 543 | erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den nach Landesrecht zuständigen | ||
544 | Behörden zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen, | 544 | Behörden zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen, | ||
545 | 1. | 545 | 1. | ||
546 | natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts bestimmte Aufgaben | 546 | natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts bestimmte Aufgaben | ||
547 | zu übertragen (Beleihung) oder | 547 | zu übertragen (Beleihung) oder | ||
548 | 2. | 548 | 2. | ||
549 | natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu beauftragen, bei | 549 | natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu beauftragen, bei | ||
550 | der Erfüllung bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe). | 550 | der Erfüllung bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe). | ||
551 | Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch | 551 | Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch | ||
552 | hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den | 552 | hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den | ||
553 | Interessen der sonstigen Beteiligten sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 | 553 | Interessen der sonstigen Beteiligten sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 | ||
554 | können ferner | 554 | können ferner | ||
555 | 1. | 555 | 1. | ||
556 | die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt werden, | 556 | die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt werden, | ||
557 | a) | 557 | a) | ||
558 | mit denen Personen beliehen oder | 558 | mit denen Personen beliehen oder | ||
559 | b) | 559 | b) | ||
560 | zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen beauftragt | 560 | zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen beauftragt | ||
561 | werden können, | 561 | werden können, | ||
562 | 2. | 562 | 2. | ||
563 | die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Satzes 1 festgelegt | 563 | die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Satzes 1 festgelegt | ||
564 | werden, einschließlich deren Überwachung, des Verfahrens und des Zusammenwirkens | 564 | werden, einschließlich deren Überwachung, des Verfahrens und des Zusammenwirkens | ||
565 | der zuständigen Behörden bei der Überwachung, | 565 | der zuständigen Behörden bei der Überwachung, | ||
566 | 3. | 566 | 3. | ||
567 | die notwendige Haftpflichtversicherung der beliehenen oder beauftragten | 567 | die notwendige Haftpflichtversicherung der beliehenen oder beauftragten | ||
568 | Person zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen | 568 | Person zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen | ||
569 | Aufgabe oder der Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden sowie die | 569 | Aufgabe oder der Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden sowie die | ||
570 | Freistellung der für Übertragung oder Beauftragung und Aufsicht zuständigen | 570 | Freistellung der für Übertragung oder Beauftragung und Aufsicht zuständigen | ||
571 | Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die beliehene | 571 | Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die beliehene | ||
572 | oder beauftragte Person verursacht, geregelt werden. | 572 | oder beauftragte Person verursacht, geregelt werden. | ||
573 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, | 573 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, | ||
574 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach | 574 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach | ||
575 | Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen | 575 | Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen | ||
576 | zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf Grund einer | 576 | zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf Grund einer | ||
577 | Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste | 577 | Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste | ||
578 | Landesbehörde übertragen. | 578 | Landesbehörde übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.