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Sie können sich § 33 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.
Inhalt der Fahrzeugregister | Inhalt der Fahrzeugregister | ||||
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t | 1 | Inhalt der Fahrzeugregister | t | 1 | Inhalt der Fahrzeugregister |
Inhalt der Fahrzeugregister | Inhalt der Fahrzeugregister | ||||
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f | 1 | (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur | f | 1 | (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur |
2 | Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert | 2 | Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten | 4 | nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten | ||
5 | über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, | 5 | über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, | ||
6 | Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer | 6 | Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer | ||
7 | Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder | 7 | Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder | ||
8 | Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie | 8 | Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie | ||
9 | über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, | 9 | über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, | ||
10 | insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung | 10 | insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung | ||
11 | des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall | 11 | des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall | ||
12 | im Inland (Fahrzeugdaten), sowie | 12 | im Inland (Fahrzeugdaten), sowie | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder | 14 | Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder | ||
15 | ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar | 15 | ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | bei natürlichen Personen:Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für | 17 | bei natürlichen Personen:Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für | ||
18 | die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder | 18 | die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder | ||
t | 19 | Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit | t | 19 | Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei |
20 | Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der | 20 | Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von | ||
21 | Geburt und Geschlecht des Halters, | 21 | Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters, | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift | 23 | bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift | ||
24 | und | 24 | und | ||
25 | c) | 25 | c) | ||
26 | bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder | 26 | bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder | ||
27 | b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | 27 | b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | ||
28 | Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § | 28 | Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § | ||
29 | 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein | 29 | 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein | ||
30 | Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und | 30 | Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und | ||
31 | zwar | 31 | zwar | ||
32 | a) | 32 | a) | ||
33 | bei natürlichen Personen:Familienname, Vornamen und Anschrift, | 33 | bei natürlichen Personen:Familienname, Vornamen und Anschrift, | ||
34 | b) | 34 | b) | ||
35 | bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift | 35 | bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift | ||
36 | und | 36 | und | ||
37 | c) | 37 | c) | ||
38 | bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder | 38 | bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder | ||
39 | b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | 39 | b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | ||
40 | (2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich | 40 | (2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich | ||
41 | Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, | 41 | Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, | ||
42 | für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und | 42 | für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und | ||
43 | zwar | 43 | zwar | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und | 45 | bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe | 47 | bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe | ||
48 | (Wirtschaftszweig). | 48 | (Wirtschaftszweig). | ||
49 | (3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer | 49 | (3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer | ||
50 | Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften | 50 | Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften | ||
51 | gespeichert werden. | 51 | gespeichert werden. | ||
52 | (4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in | 52 | (4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in | ||
53 | den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert. | 53 | den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert. |
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