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Sie können sich § 19 StromGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 4Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. 5Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 6Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) 1Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. 2Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 3Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 4Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 5Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Unterbrechung der Versorgung | Unterbrechung der Versorgung | ||||
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t | 1 | Unterbrechung der Versorgung | t | 1 | Unterbrechung der Versorgung |
Unterbrechung der Versorgung | Unterbrechung der Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige | f | 1 | (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige |
2 | Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde | 2 | Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde | ||
3 | dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und | 3 | dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und | ||
4 | die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit | 4 | die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit | ||
5 | unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu | 5 | unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu | ||
6 | verhindern. | 6 | verhindern. | ||
7 | (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung | 7 | (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung | ||
8 | einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, | 8 | einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, | ||
9 | die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den | 9 | die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den | ||
n | 10 | zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der | n | 10 | zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der |
11 | Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung | 11 | Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung | ||
12 | zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer | 12 | zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer | ||
13 | Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass | 13 | Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass | ||
n | 14 | hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der | n | 14 | hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die |
15 | Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der | 15 | Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der | ||
16 | Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen | ||||
17 | zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die | ||||
16 | Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der | 18 | Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis | ||
17 | Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine | 19 | zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden | ||
18 | Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur | 20 | mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, | ||
19 | durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit | 21 | Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine | ||
20 | Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der | 22 | Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges | ||
23 | darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 | ||||
24 | genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug | ||||
25 | etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des | ||||
26 | Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden | ||||
27 | Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder | ||||
28 | Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des | ||||
29 | voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der | ||||
30 | Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung | ||||
21 | Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht | 31 | der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht | ||
22 | titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht | 32 | titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht | ||
23 | sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen | 33 | sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen | ||
24 | Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und | 34 | Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und | ||
25 | Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht | 35 | Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht | ||
26 | rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. | 36 | rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. | ||
t | t | 37 | (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der | ||
38 | Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges | ||||
39 | zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu | ||||
40 | informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können | ||||
41 | beispielsweise gehören | ||||
42 | 1. | ||||
43 | örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen | ||||
44 | Nichtzahlung, | ||||
45 | 2. | ||||
46 | Vorauszahlungssysteme, | ||||
47 | 3. | ||||
48 | Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und | ||||
49 | 4. | ||||
50 | Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen | ||||
51 | Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. | ||||
52 | Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden | ||||
53 | spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung | ||||
54 | nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in | ||||
55 | einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. | ||||
27 | (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei | 56 | (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht | ||
28 | Werktage im Voraus anzukündigen. | 57 | Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich | ||
58 | soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform | ||||
59 | erfolgen. | ||||
60 | (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit | ||||
61 | der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich | ||||
62 | in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot | ||||
63 | für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: | ||||
64 | 1. | ||||
65 | eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 | ||||
66 | ermittelten Zahlungsrückstände sowie | ||||
67 | 2. | ||||
68 | eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. | ||||
69 | Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, | ||||
70 | dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den | ||||
71 | Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum | ||||
72 | vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von | ||||
73 | sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung | ||||
74 | der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger | ||||
75 | nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der | ||||
76 | Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die | ||||
77 | Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz | ||||
78 | 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
79 | (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in | ||||
80 | einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und | ||||
81 | verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung | ||||
82 | sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge | ||||
83 | einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden | ||||
84 | Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. | ||||
29 | (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich | 85 | (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich | ||
30 | wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen | 86 | wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen | ||
31 | sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der | 87 | sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der | ||
32 | Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare | 88 | Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare | ||
33 | Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach | 89 | Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach | ||
34 | nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf | 90 | nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf | ||
35 | der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des | 91 | der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des | ||
36 | Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer | 92 | Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer | ||
37 | Kosten ist dem Kunden zu gestatten. | 93 | Kosten ist dem Kunden zu gestatten. |
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