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Sie können sich § 11 StromGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
(3) 1Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 2Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Ablesung | Verbrauchsermittlung | ||||
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n | 1 | (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die | n | 1 | (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des |
2 | Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom | 2 | Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. | ||
3 | Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung | 3 | (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn | ||
4 | durchführenden Dritten erhalten hat. | 4 | dies | ||
5 | (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder | ||||
6 | verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies | ||||
7 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 8 | zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, | n | 6 | zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, |
9 | 2. | 7 | 2. | ||
10 | anlässlich eines Lieferantenwechsels oder | 8 | anlässlich eines Lieferantenwechsels oder | ||
11 | 3. | 9 | 3. | ||
12 | bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung | 10 | bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung | ||
13 | der Ablesung | 11 | der Ablesung | ||
t | 14 | erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn | t | 12 | erfolgt. |
15 | diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten | 13 | (3) (weggefallen) | ||
16 | Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt | ||||
17 | verlangen. | ||||
18 | (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der | ||||
19 | Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der | ||||
20 | Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der | ||||
21 | Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch | ||||
22 | vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen | ||||
23 | Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte | ||||
24 | Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. |
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