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Sie können sich § 8 StromGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) 1Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. 2Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Messeinrichtungen | Messeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die | f | 1 | (1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die |
2 | Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes | 2 | Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes | ||
3 | festgestellt. | 3 | festgestellt. | ||
4 | (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden | 4 | (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden | ||
5 | jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder | 5 | jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder | ||
6 | eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und | 6 | eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und | ||
7 | Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde | 7 | Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde | ||
8 | den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich | 8 | den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich | ||
9 | mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen | 9 | mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen | ||
10 | dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen | 10 | dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen | ||
t | 11 | Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. | t | 11 | Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Der Grundversorger |
12 | darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig | ||||
13 | machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen | ||||
14 | Funktion der Messeinrichtung begründen. |