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Sie können sich § 6 StromGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. 2Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. 3Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
(3) 1Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. 3Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Umfang der Grundversorgung | Umfang der Grundversorgung | ||||
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t | 1 | Umfang der Grundversorgung | t | 1 | Umfang der Grundversorgung |
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f | 1 | (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für | f | 1 | (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für |
2 | die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit | 2 | die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit | ||
3 | Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes | 3 | Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes | ||
4 | vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm | 4 | vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm | ||
5 | möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu | 5 | möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu | ||
6 | dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung | 6 | dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung | ||
7 | berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen | 7 | berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen | ||
8 | Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der | 8 | Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der | ||
9 | Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. | 9 | Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. | ||
10 | (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im | 10 | (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im | ||
11 | Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die | 11 | Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die | ||
12 | Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach | 12 | Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach | ||
13 | Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies | 13 | Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies | ||
14 | gilt nicht, | 14 | gilt nicht, | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche | 16 | soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche | ||
17 | Beschränkungen vorsehen, | 17 | Beschränkungen vorsehen, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die | 19 | soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die | ||
n | 20 | Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. | n | 20 | Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 |
21 | 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder | 21 | Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der | 23 | soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der | ||
24 | vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige | 24 | vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige | ||
t | 25 | Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 | t | 25 | Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz |
26 | Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden | 26 | 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden | ||
27 | kann, gehindert ist. | 27 | kann, gehindert ist. | ||
28 | (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der | 28 | (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der | ||
29 | Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des | 29 | Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des | ||
30 | Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des | 30 | Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des | ||
31 | Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht | 31 | Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht | ||
32 | befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht | 32 | befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht | ||
33 | berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der | 33 | berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der | ||
34 | Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über | 34 | Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über | ||
35 | die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den | 35 | die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den | ||
36 | Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, | 36 | Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, | ||
37 | als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden | 37 | als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden | ||
38 | können. | 38 | können. |
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