Lade...
Lade...
Sie können sich § 2 StromGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. 2Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) 1Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
(4) 1Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
Vertragsschluss | Vertragsschluss | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er | f | 1 | (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er |
2 | auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den | 2 | auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den | ||
3 | Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. | 3 | Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. | ||
4 | (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität | 4 | (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität | ||
5 | aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen | 5 | aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen | ||
6 | wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der | 6 | wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der | ||
7 | Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität | 7 | Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität | ||
8 | unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, | 8 | unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, | ||
9 | wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen | 9 | wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen | ||
10 | endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen | 10 | endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen | ||
11 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. | 11 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. | ||
12 | (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle | 12 | (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle | ||
13 | für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: | 13 | für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder | 15 | Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder | ||
16 | Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), | 16 | Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
n | 18 | Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den | n | 18 | Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur |
19 | Aufstellungsort des Zählers, | 19 | Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und | 21 | Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und | ||
22 | Adresse), | 22 | Adresse), | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung | 24 | Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung | ||
25 | durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum | 25 | durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum | ||
26 | Messstellenbetreiber sowie | 26 | Messstellenbetreiber sowie | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des | 28 | Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des | ||
29 | Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie | 29 | Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie | ||
30 | Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert | 30 | Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert | ||
31 | auszuweisen sind: | 31 | auszuweisen sind: | ||
32 | a) | 32 | a) | ||
33 | die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I | 33 | die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I | ||
n | 34 | S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember | n | 34 | S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, |
35 | 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||||
36 | Fassung, | ||||
37 | b) | 35 | b) | ||
38 | die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der | 36 | die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der | ||
39 | Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die | 37 | Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die | ||
40 | zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. | 38 | zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. | ||
41 | 2477) geändert worden ist, | 39 | 2477) geändert worden ist, | ||
42 | c) | 40 | c) | ||
43 | jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des | 41 | jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des | ||
44 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 | 42 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 | ||
45 | Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des | 43 | Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des | ||
46 | Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom | 44 | Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom | ||
n | 47 | 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), | n | 45 | 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, |
48 | d) | 46 | d) | ||
49 | jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 | 47 | jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 | ||
50 | Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des | 48 | Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des | ||
51 | Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von | 49 | Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von | ||
52 | Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. | 50 | Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. | ||
53 | Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist | 51 | Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist | ||
54 | der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. | 52 | der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. | ||
55 | Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf | 53 | Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf | ||
56 | die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch | 54 | die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch | ||
57 | nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem | 55 | nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem | ||
58 | Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der | 56 | Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der | ||
59 | Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die | 57 | Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die | ||
60 | Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der | 58 | Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der | ||
61 | Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes | 59 | Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes | ||
62 | auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der | 60 | auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der | ||
63 | jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf | 61 | jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf | ||
64 | einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der | 62 | einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der | ||
65 | Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der | 63 | Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der | ||
66 | Vertragsbestätigung hinzuweisen auf | 64 | Vertragsbestätigung hinzuweisen auf | ||
67 | 1. | 65 | 1. | ||
n | 68 | die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen, | n | 66 | die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende |
67 | Bedingungen, | ||||
69 | 2. | 68 | 2. | ||
n | n | 69 | den Zeitraum der Abrechnungen, | ||
70 | 3. | ||||
70 | die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den | 71 | die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den | ||
t | 71 | Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und | t | 72 | Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, |
72 | 3. | 73 | 4. | ||
73 | das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des | 74 | Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf | ||
74 | Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und | 75 | Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall | ||
75 | die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des | 76 | zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b | ||
76 | Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie auf den | 77 | Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle | ||
77 | Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas | 78 | mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des | ||
78 | und dessen Anschrift. | 79 | Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, | ||
79 | Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner | 80 | 5. | ||
80 | Internetseite zu veröffentlichen. | 81 | die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den | ||
82 | Bereich Elektrizität und Gas sowie | ||||
83 | 6. | ||||
84 | das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz | ||||
85 | 5. | ||||
86 | Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der | ||||
87 | Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der | ||||
88 | Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 | ||||
89 | des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. | ||||
81 | (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor | 90 | (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor | ||
82 | Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung | 91 | Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung | ||
83 | des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen | 92 | des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen | ||
84 | Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die | 93 | Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die | ||
85 | ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu | 94 | ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu | ||
86 | geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. | 95 | geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. | ||
87 | (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig | 96 | (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig | ||
88 | gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers | 97 | gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers | ||
89 | beglichen werden. | 98 | beglichen werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.