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Sie können sich § 1 StromGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. 2Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. 3Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. 4Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 5Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | ||||
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t | 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | t | 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen |
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f | 1 | (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen | f | 1 | (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen |
2 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im | 2 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im | ||
n | 3 | Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu | n | 3 | Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes |
4 | Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen | 4 | zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die | ||
5 | dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen | 5 | Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages | ||
6 | Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer | 6 | zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer | ||
7 | Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes | 7 | Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes | ||
n | 8 | erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich | n | 8 | erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, |
9 | etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen | 9 | beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des | ||
10 | kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des | 10 | § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der | ||
11 | Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 | 11 | Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
12 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den | 12 | Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem | ||
13 | Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Diese | 13 | Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages | ||
14 | Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 | 14 | nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen | ||
15 | Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli | 15 | Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs | ||
16 | 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. | 16 | abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die | ||
17 | November 2006 beendet worden sind. | 17 | Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie | ||
18 | gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, | ||||
19 | soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. | ||||
18 | (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen | 20 | (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen | ||
19 | der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. | 21 | der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. | ||
20 | (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein | 22 | (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein | ||
t | 21 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des | t | 23 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des |
22 | Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit | 24 | Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit | ||
23 | Elektrizität durchführt. | 25 | Elektrizität durchführt. |
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