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Sie können sich § 110d StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches | ||||
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t | 1 | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ | t | 1 | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ |
2 | 176e und 184b des Strafgesetzbuches | 2 | 176e und 184b des Strafgesetzbuches |
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches | ||||
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f | 1 | Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des | f | 1 | Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des |
t | 2 | Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 | t | 2 | Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b |
3 | Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der | 3 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches | ||
4 | Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden | 4 | vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag | ||
5 | Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im | 5 | ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend | ||
6 | Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu | 6 | vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der | ||
7 | beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die | 7 | Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht | ||
8 | Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung | 8 | binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen | ||
9 | und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die | ||||
9 | ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. | 10 | Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. |
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