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(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.
(2) In das Register sind
(3) 1Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. 4§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. 2§ 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
1(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. 2Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. 3Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. 4In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen.
(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | ||||
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2 | staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. | 2 | staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. | ||
3 | (2) In das Register sind | 3 | (2) In das Register sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | 5 | die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | ||
6 | Identifizierung geeignete Merkmale, | 6 | Identifizierung geeignete Merkmale, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | 8 | die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | 10 | die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | ||
11 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | 11 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | 13 | die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | 15 | die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | ||
16 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | 16 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | ||
17 | einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert | 17 | einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert | ||
18 | werden. | 18 | werden. | ||
19 | (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der | 19 | (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der | ||
20 | Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte | 20 | Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte | ||
21 | aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke | 21 | aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke | ||
22 | eines Strafverfahrens erteilt werden. Dem Bundeskriminalamt dürfen | 22 | eines Strafverfahrens erteilt werden. Dem Bundeskriminalamt dürfen | ||
23 | Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner | 23 | Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner | ||
24 | Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des | 24 | Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des | ||
25 | Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des | 25 | Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des | ||
26 | Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 | 26 | Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 | ||
27 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 | 27 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 | ||
28 | des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des | 28 | des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des | ||
29 | Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird | 29 | Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird | ||
30 | insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen | 30 | insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen | ||
31 | Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn | 31 | Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn | ||
32 | hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. | 32 | hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. | ||
33 | (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, | 33 | (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, | ||
34 | Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des | 34 | Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des | ||
35 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des | 35 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des | ||
t | 36 | Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des BND- | t | 36 | Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 10 Absatz 3 des BND- |
37 | Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und | 37 | Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und | ||
38 | der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | 38 | der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | ||
39 | übermittelt werden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 39 | übermittelt werden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
40 | gilt entsprechend. | 40 | gilt entsprechend. | ||
41 | (4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem | 41 | (4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem | ||
42 | Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle | 42 | Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle | ||
43 | zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. | 43 | zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. | ||
44 | Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die | 44 | Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die | ||
45 | sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. Ist eine | 45 | sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. Ist eine | ||
46 | Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu | 46 | Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu | ||
47 | löschen. In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der | 47 | löschen. In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der | ||
48 | Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für | 48 | Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für | ||
49 | eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen. | 49 | eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen. | ||
50 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | 50 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | ||
51 | Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung | 51 | Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung | ||
52 | nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. | 52 | nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. | ||
53 | (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des | 53 | (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des | ||
54 | Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden. | 54 | Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden. |
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