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Sie können sich § 474 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | ||||
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t | 1 | Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | t | 1 | Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen |
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten | f | 1 | (1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten |
2 | Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. | 2 | Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. | ||
3 | (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, | 3 | (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, | ||
4 | soweit | 4 | soweit | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von | 6 | die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von | ||
7 | Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, | 7 | Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von | 9 | diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von | ||
10 | Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen | 10 | Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen | ||
11 | oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer | 11 | oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer | ||
12 | personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder | 12 | personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren | 14 | die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren | ||
15 | Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene | 15 | Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene | ||
16 | Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen. | 16 | Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen. | ||
17 | Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 | 17 | Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 | ||
18 | des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, | 18 | des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, | ||
t | 19 | § 10 des MAD-Gesetzes und § 23 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden | t | 19 | § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden |
20 | landesrechtlichen Vorschriften. | 20 | landesrechtlichen Vorschriften. | ||
21 | (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt | 21 | (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt | ||
22 | werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand | 22 | werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand | ||
23 | erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von | 23 | erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von | ||
24 | Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe | 24 | Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe | ||
25 | nicht ausreichen würde. | 25 | nicht ausreichen würde. | ||
26 | (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte | 26 | (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte | ||
27 | Beweisstücke besichtigt werden. | 27 | Beweisstücke besichtigt werden. | ||
28 | (5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze | 28 | (5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze | ||
29 | 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden. | 29 | 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden. | ||
30 | (6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht | 30 | (6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht | ||
31 | auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt. | 31 | auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt. |
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