f | (1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten | f | (1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten |
| Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. | | Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. |
| (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, | | (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, |
| soweit | | soweit |
| 1. | | 1. |
| die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von | | die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von |
| Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, | | Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, |
| 2. | | 2. |
| diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von | | diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von |
| Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen | | Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen |
| oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer | | oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer |
| personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder | | personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder |
| 3. | | 3. |
| die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren | | die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren |
| Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene | | Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene |
| Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen. | | Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen. |
| Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 | | Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 |
| des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, | | des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, |
t | § 10 des MAD-Gesetzes und § 23 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden | t | § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden |
| landesrechtlichen Vorschriften. | | landesrechtlichen Vorschriften. |
| (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt | | (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt |
| werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand | | werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand |
| erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von | | erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von |
| Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe | | Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe |
| nicht ausreichen würde. | | nicht ausreichen würde. |
| (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte | | (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte |
| Beweisstücke besichtigt werden. | | Beweisstücke besichtigt werden. |
| (5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze | | (5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze |
| 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden. | | 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden. |
| (6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht | | (6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht |
| auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt. | | auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt. |