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Sie können sich § 111k StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 5§ 98 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | ||||
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Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | ||||
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f | 1 | (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft | f | 1 | (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft |
2 | vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in | 2 | vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in | ||
3 | § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten | 3 | § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten | ||
4 | Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein | 4 | Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein | ||
5 | Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu | 5 | Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu | ||
6 | vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes | 6 | vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes | ||
7 | bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch | 7 | bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch | ||
8 | deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen | 8 | deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen | ||
9 | werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die | 9 | werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die | ||
10 | Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des | 10 | Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des | ||
11 | Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt | 11 | Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt | ||
12 | entsprechend. | 12 | entsprechend. | ||
13 | (2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die | 13 | (2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die | ||
14 | Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des | 14 | Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des | ||
15 | Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für | 15 | Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für | ||
16 | Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut | 16 | Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut | ||
t | 17 | gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend. | t | 17 | gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
18 | (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des | 18 | (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des | ||
19 | Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des | 19 | Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des | ||
20 | nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. | 20 | nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. |
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