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Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten | Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten | ||||
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t | 1 | Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten | t | 1 | Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten |
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten | Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten | ||||
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f | 1 | Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen | f | 1 | Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen |
2 | Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, | 2 | Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte | 4 | wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte | ||
5 | Urkunde unecht oder verfälscht war; | 5 | Urkunde unecht oder verfälscht war; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten | 7 | wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten | ||
8 | abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder | 8 | abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder | ||
9 | fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen | 9 | fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen | ||
10 | uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; | 10 | uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in | 12 | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in | ||
13 | Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten | 13 | Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten | ||
14 | schuldig gemacht hat; | 14 | schuldig gemacht hat; | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein | 16 | wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein | ||
t | 17 | glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. | t | 17 | glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird; |
18 | 5. | ||||
19 | wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in | ||||
20 | Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der | ||||
21 | freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), | ||||
22 | Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen | ||||
23 | die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) | ||||
24 | oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des | ||||
25 | Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. |
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