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Sie können sich § 100g StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:
(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,
(4) 1Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6§ 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
Erhebung von Verkehrsdaten | Erhebung von Verkehrsdaten | ||||
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t | 1 | Erhebung von Verkehrsdaten | t | 1 | Erhebung von Verkehrsdaten |
Erhebung von Verkehrsdaten | Erhebung von Verkehrsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder |
2 | Teilnehmer | 2 | Teilnehmer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere | 4 | eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere | ||
5 | eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen | 5 | eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen | ||
6 | der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat | 6 | der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat | ||
7 | vorbereitet hat oder | 7 | vorbereitet hat oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, | 9 | eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, | ||
n | 10 | so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 2a | n | 10 | so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien- |
11 | Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den | 11 | Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer | ||
12 | Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben | 12 | Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit | ||
13 | werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und | 13 | Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des | ||
14 | die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der | 14 | Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen | ||
15 | Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn | 15 | Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist | ||
16 | die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die | 16 | die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere | ||
17 | Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur | 17 | Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung gespeicherter (retrograder) | ||
18 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung | 18 | Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des | ||
19 | von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit | 19 | Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für | ||
20 | und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung | 20 | künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 | ||
21 | des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten | 21 | Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die | ||
22 | erforderlich ist. | 22 | Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. | ||
23 | (2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | 23 | (2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | ||
24 | Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten | 24 | Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten | ||
25 | begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche | 25 | begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche | ||
26 | Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall | 26 | Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall | ||
n | 27 | besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes | n | 27 | besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes |
28 | gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des | 28 | gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des | ||
29 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf | 29 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf | ||
30 | andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der | 30 | andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der | ||
31 | Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. | 31 | Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. | ||
32 | Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind: | 32 | Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | aus dem Strafgesetzbuch: | 34 | aus dem Strafgesetzbuch: | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
36 | Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen | 36 | Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen | ||
37 | Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | 37 | Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | ||
38 | nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils | 38 | nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils | ||
39 | auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 | 39 | auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 | ||
40 | Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, | 40 | Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben | 42 | besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben | ||
43 | krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und | 43 | krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und | ||
44 | 4, | 44 | 4, | ||
45 | c) | 45 | c) | ||
46 | Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit | 46 | Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit | ||
47 | Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz | 47 | Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz | ||
48 | 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b | 48 | 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b | ||
49 | Absatz 1, | 49 | Absatz 1, | ||
50 | d) | 50 | d) | ||
51 | Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, | 51 | Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, | ||
52 | 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten | 52 | 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten | ||
53 | Voraussetzungen, des § 177, | 53 | Voraussetzungen, des § 177, | ||
54 | e) | 54 | e) | ||
55 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in | 55 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in | ||
56 | den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2, | 56 | den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2, | ||
57 | f) | 57 | f) | ||
58 | Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | 58 | Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | ||
59 | g) | 59 | g) | ||
60 | Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a | 60 | Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a | ||
61 | Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a | 61 | Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a | ||
62 | Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § | 62 | Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § | ||
63 | 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | 63 | 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | ||
64 | Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | 64 | Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | ||
65 | h) | 65 | h) | ||
66 | Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz | 66 | Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz | ||
67 | 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 | 67 | 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 | ||
68 | Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung | 68 | Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung | ||
69 | nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in | 69 | nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in | ||
70 | § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei | 70 | § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei | ||
71 | nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter | 71 | nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter | ||
72 | den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der | 72 | den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der | ||
73 | in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist, | 73 | in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist, | ||
74 | i) | 74 | i) | ||
75 | gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 | 75 | gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 | ||
76 | bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, | 76 | bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, | ||
77 | der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c, | 77 | der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c, | ||
78 | 2. | 78 | 2. | ||
79 | aus dem Aufenthaltsgesetz: | 79 | aus dem Aufenthaltsgesetz: | ||
80 | a) | 80 | a) | ||
81 | Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | 81 | Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | ||
82 | b) | 82 | b) | ||
83 | Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | 83 | Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | ||
84 | nach § 97, | 84 | nach § 97, | ||
85 | 3. | 85 | 3. | ||
86 | aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 | 86 | aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 | ||
87 | Absatz 7 und 8, | 87 | Absatz 7 und 8, | ||
88 | 4. | 88 | 4. | ||
89 | aus dem Betäubungsmittelgesetz: | 89 | aus dem Betäubungsmittelgesetz: | ||
90 | a) | 90 | a) | ||
91 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | 91 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | ||
92 | 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | 92 | 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | ||
93 | genannten Voraussetzung, | 93 | genannten Voraussetzung, | ||
94 | b) | 94 | b) | ||
95 | eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | 95 | eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | ||
96 | 5. | 96 | 5. | ||
97 | aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter | 97 | aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter | ||
98 | den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 98 | den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
99 | 6. | 99 | 6. | ||
100 | aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | 100 | aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | ||
101 | a) | 101 | a) | ||
102 | eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in | 102 | eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in | ||
103 | Verbindung mit § 21, | 103 | Verbindung mit § 21, | ||
104 | b) | 104 | b) | ||
105 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit | 105 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit | ||
106 | Absatz 2, | 106 | Absatz 2, | ||
107 | 7. | 107 | 7. | ||
108 | aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | 108 | aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | ||
109 | a) | 109 | a) | ||
110 | Völkermord nach § 6, | 110 | Völkermord nach § 6, | ||
111 | b) | 111 | b) | ||
112 | Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | 112 | Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | ||
113 | c) | 113 | c) | ||
114 | Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | 114 | Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | ||
115 | d) | 115 | d) | ||
116 | Verbrechen der Aggression nach § 13, | 116 | Verbrechen der Aggression nach § 13, | ||
117 | 8. | 117 | 8. | ||
118 | aus dem Waffengesetz: | 118 | aus dem Waffengesetz: | ||
119 | a) | 119 | a) | ||
120 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit | 120 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit | ||
121 | Absatz 2, | 121 | Absatz 2, | ||
122 | b) | 122 | b) | ||
123 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in | 123 | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in | ||
124 | Verbindung mit Absatz 5. | 124 | Verbindung mit Absatz 5. | ||
125 | (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten | 125 | (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten | ||
126 | (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig, | 126 | (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig, | ||
127 | 1. | 127 | 1. | ||
128 | wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | 128 | wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | ||
129 | 2. | 129 | 2. | ||
130 | soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung | 130 | soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung | ||
131 | der Sache steht und | 131 | der Sache steht und | ||
132 | 3. | 132 | 3. | ||
133 | soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | 133 | soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | ||
134 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | 134 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | ||
135 | erschwert wäre. | 135 | erschwert wäre. | ||
t | 136 | Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf | t | 136 | Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf |
137 | für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | 137 | für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
138 | zurückgegriffen werden. | 138 | zurückgegriffen werden. | ||
139 | (4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit | 139 | (4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit | ||
140 | Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | 140 | Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | ||
141 | 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen | 141 | 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen | ||
142 | würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch | 142 | würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch | ||
143 | erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber | 143 | erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber | ||
144 | sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer | 144 | sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer | ||
145 | Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die | 145 | Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die | ||
146 | Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, | 146 | Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, | ||
147 | die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte | 147 | die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte | ||
148 | Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie | 148 | Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie | ||
149 | das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | 149 | das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
150 | (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von | 150 | (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von | ||
151 | Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des | 151 | Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des | ||
152 | Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. | 152 | Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. |
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