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Sie können sich § 112a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
Haftgrund der Wiederholungsgefahr | Haftgrund der Wiederholungsgefahr | ||||
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t | 1 | Haftgrund der Wiederholungsgefahr | t | 1 | Haftgrund der Wiederholungsgefahr |
Haftgrund der Wiederholungsgefahr | Haftgrund der Wiederholungsgefahr | ||||
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f | 1 | (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, | f | 1 | (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 178, 184b Absatz 2 oder nach § | t | 3 | eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 |
4 | 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder | 4 | oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend | 6 | wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend | ||
7 | beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, | 7 | beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, | ||
8 | nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, | 8 | nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, | ||
9 | nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz | 9 | nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz | ||
10 | 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des | 10 | 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des | ||
11 | Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue- | 11 | Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue- | ||
12 | psychoaktive-Stoffe-Gesetzes | 12 | psychoaktive-Stoffe-Gesetzes | ||
13 | begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor | 13 | begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor | ||
14 | rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen | 14 | rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen | ||
15 | oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden | 15 | oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden | ||
16 | Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von | 16 | Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von | ||
17 | mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden | 17 | mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden | ||
18 | Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche | 18 | Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche | ||
19 | Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig | 19 | Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig | ||
20 | abgeschlossener, Verfahren sind oder waren. | 20 | abgeschlossener, Verfahren sind oder waren. | ||
21 | (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß | 21 | (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß | ||
22 | eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die | 22 | eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die | ||
23 | Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben | 23 | Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben | ||
24 | sind. | 24 | sind. |
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