f | (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | f | (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
| (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der | | (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der |
| Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch | | Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch |
| Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei | | Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei |
| der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher | | der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher |
| Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des | | Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des |
| wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen | | wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen |
| von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die | | von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die |
| Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der | | Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der |
| Urteilsgründe voranzugehen. | | Urteilsgründe voranzugehen. |
| (3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß | | (3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß |
| spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der | | spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der |
| Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und | | Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und |
| Absatz 5 gilt entsprechend. | | Absatz 5 gilt entsprechend. |
t | (4) (weggefallen) | t | |