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Vernehmung des Beschuldigten | Vernehmung des Beschuldigten | ||||
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t | 1 | Vernehmung des Beschuldigten | t | 1 | Vernehmung des Beschuldigten |
Vernehmung des Beschuldigten | Vernehmung des Beschuldigten | ||||
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f | 1 | (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu | f | 1 | (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu |
n | 2 | vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. § 58a Absatz | n | 2 | vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen |
3 | 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. In einfachen Sachen | ||||
4 | genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. | 3 | Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu | ||
4 | äußern. | ||||
5 | (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, | 5 | (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, | ||
6 | so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. | 6 | so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. | ||
7 | (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft | 7 | (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft | ||
8 | zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. | 8 | zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. | ||
9 | Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des | 9 | Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des | ||
10 | Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 | 10 | Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 | ||
11 | bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist | 11 | bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist | ||
12 | unanfechtbar. | 12 | unanfechtbar. | ||
13 | (4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des | 13 | (4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des | ||
14 | Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last | 14 | Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last | ||
15 | gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte | 15 | gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte | ||
t | 16 | des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2, 3 und § 136a | t | 16 | des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 4 und § 136a |
17 | anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend. | 17 | anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend. | ||
18 | (5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes | 18 | (5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes | ||
19 | gelten entsprechend. | 19 | gelten entsprechend. |
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