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Sie können sich § 479 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
(3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur zulässig:
(4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476
(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 3Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.
(6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | ||||
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t | 1 | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | t | 1 | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen |
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | ||||
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f | 1 | (1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen | f | 1 | (1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen |
2 | nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die | 2 | nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die | ||
3 | Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder | 3 | Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder | ||
4 | besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen | 4 | besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen | ||
5 | entgegenstehen. | 5 | entgegenstehen. | ||
6 | (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter | 6 | (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter | ||
7 | Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen | 7 | Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen | ||
8 | Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 | 8 | Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 | ||
9 | entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die | 9 | entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die | ||
10 | durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne | 10 | durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne | ||
11 | Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden | 11 | Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende | 13 | zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende | ||
14 | Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden | 14 | Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden | ||
15 | könnten, | 15 | könnten, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für | 17 | zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für | ||
18 | die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende | 18 | die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende | ||
19 | Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze | 19 | Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze | ||
20 | zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, | 20 | zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des | 22 | für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des | ||
23 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie | 23 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | nach Maßgabe des § 476. | 25 | nach Maßgabe des § 476. | ||
26 | § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. | 26 | § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. | ||
n | 27 | (3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g | n | ||
28 | Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten | ||||
29 | personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme | ||||
30 | betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur | ||||
31 | zulässig: | ||||
32 | 1. | ||||
33 | bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | ||||
34 | personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter | ||||
35 | Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer | ||||
36 | dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit | ||||
37 | oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für | ||||
38 | Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die | ||||
39 | von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des | ||||
40 | Strafgesetzbuches genannt sind, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | ||||
43 | personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr | ||||
44 | einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende | ||||
45 | Vermögenswerte und | ||||
46 | 3. | ||||
47 | bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in | ||||
48 | Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten | ||||
49 | personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben | ||||
50 | oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ | ||||
51 | 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). | ||||
52 | Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine | ||||
53 | vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr | ||||
54 | getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über | ||||
55 | diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu | ||||
56 | löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich | ||||
57 | für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt | ||||
58 | ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung | ||||
59 | ist entsprechend einzuschränken. | ||||
60 | (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 | 27 | (3) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 | ||
61 | 1. | 28 | 1. | ||
62 | der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt | 29 | der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt | ||
63 | oder das Verfahren eingestellt wurde oder | 30 | oder das Verfahren eingestellt wurde oder | ||
64 | 2. | 31 | 2. | ||
65 | die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird | 32 | die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird | ||
66 | und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, | 33 | und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, | ||
67 | dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen | 34 | dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen | ||
68 | nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der | 35 | nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der | ||
69 | Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein | 36 | Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein | ||
70 | schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | 37 | schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | ||
n | 71 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | n | 38 | (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die |
72 | übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 | 39 | übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 | ||
73 | bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, | 40 | bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, | ||
74 | sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die | 41 | sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die | ||
75 | übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen | 42 | übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen | ||
76 | im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer | 43 | im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer | ||
77 | Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | 44 | Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | ||
78 | vorliegt. | 45 | vorliegt. | ||
t | 79 | (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: | t | 46 | (5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: |
80 | 1. | 47 | 1. | ||
81 | Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen | 48 | Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen | ||
82 | Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht | 49 | Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht | ||
83 | gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder | 50 | gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder | ||
84 | Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; | 51 | Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; | ||
85 | 2. | 52 | 2. | ||
86 | eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere | 53 | eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere | ||
87 | Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. | 54 | Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. |
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