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Sie können sich § 472a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) 1Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. 2Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | ||||
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t | 1 | Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | t | 1 | Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren |
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen | f | 1 | (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen |
2 | Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen | 2 | Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen | ||
t | 3 | besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen. | t | 3 | besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der |
4 | §§ 403 und 404 zu tragen. | ||||
4 | (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein | 5 | (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, | ||
5 | Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den | 6 | wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt | ||
6 | Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer | 7 | dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem | ||
7 | die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den | 8 | Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die | ||
8 | Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen | 9 | insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die | ||
9 | Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die | 10 | gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es | ||
10 | Beteiligten damit zu belasten. | 11 | unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. |