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Sie können sich § 459m StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2§ 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. 4In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird.
Entschädigung in sonstigen Fällen | Entschädigung in sonstigen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den | f | 1 | (1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den |
t | 2 | Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares | t | 2 | Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § |
3 | Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen | 3 | 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne | ||
4 | Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus | 4 | des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte | ||
5 | dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. § 459k Absatz 2 und 5 Satz | 5 | Anspruch ergibt. § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die | ||
6 | 2 gilt entsprechend. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre | 6 | Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des | ||
7 | seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. In den Fällen | 7 | Insolvenzverfahrens verstrichen sind. In den Fällen des § 111i Absatz 2 | ||
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9 | Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird. | 9 | durchgeführt wird. | ||
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11 | Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses | 11 | Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses | ||
12 | bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz | 12 | bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz | ||
13 | 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des | 13 | 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des | ||
14 | Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird. | 14 | Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird. |
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