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Sie können sich § 459k StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. 2Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen.
(2) 1Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. 2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. 4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
(3) 1Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(5) 1Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | ||||
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t | 1 | Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | t | 1 | Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses |
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | ||||
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n | 1 | (1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf | n | 1 | (1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Auskehrung des |
2 | Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten | 2 | Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der | ||
3 | nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der | 3 | Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der | ||
4 | Vollstreckungsbehörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des | 4 | Vollstreckungsbehörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des | ||
5 | Anspruchs zu bezeichnen. | 5 | Anspruchs zu bezeichnen. | ||
6 | (2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die | 6 | (2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die | ||
7 | Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde | 7 | Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde | ||
8 | liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den | 8 | liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den | ||
9 | Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das | 9 | Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das | ||
10 | Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach | 10 | Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach | ||
11 | Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der | 11 | Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der | ||
12 | Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der | 12 | Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der | ||
13 | Zivilprozessordnung ist anzuwenden. | 13 | Zivilprozessordnung ist anzuwenden. | ||
14 | (3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich | 14 | (3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich | ||
15 | die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn die | 15 | die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn die | ||
16 | Anhörung ausführbar erscheint. | 16 | Anhörung ausführbar erscheint. | ||
17 | (4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den | 17 | (4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den | ||
18 | §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen | 18 | §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen | ||
19 | Stand zu gewähren. | 19 | Stand zu gewähren. | ||
t | 20 | (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder | t | 20 | (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber |
21 | dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses | 21 | seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 | ||
22 | nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im | 22 | geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der | ||
23 | Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel | 23 | Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 | ||
24 | im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend | 24 | der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch | ||
25 | gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § | 25 | ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der | ||
26 | 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche | 26 | Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche | ||
27 | Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. | 27 | Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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