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Sie können sich § 459h StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. 2Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. 3In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.
(2) 1Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. 2§ 111i gilt entsprechend.
Entschädigung des Verletzten | Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener | f | 1 | (1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener |
n | 2 | Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten | n | 2 | Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus |
3 | erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches | 3 | der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches | ||
4 | gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in | 4 | gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, | ||
5 | Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. | 5 | auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden | ||
6 | In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der | 6 | ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der | ||
7 | eingezogene Gegenstand dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger | 7 | eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, | ||
8 | herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der | 8 | herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der | ||
9 | Vollstreckungsbehörde angemeldet hat. | 9 | Vollstreckungsbehörde angemeldet hat. | ||
10 | (2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und | 10 | (2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und | ||
11 | 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz | 11 | 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz | ||
12 | 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf | 12 | 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf | ||
13 | Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten | 13 | Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten | ||
t | 14 | Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des | t | 14 | Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten |
15 | Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger | 15 | aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § | ||
16 | ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend. | 16 | 111i gilt entsprechend. |
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