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Sie können sich § 459g StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. 2Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend.
(4) 1Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. 2Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen.
Vollstreckung von Nebenfolgen | Vollstreckung von Nebenfolgen | ||||
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t | 1 | Vollstreckung von Nebenfolgen | t | 1 | Vollstreckung von Nebenfolgen |
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f | 1 | (1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache | f | 1 | (1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache |
2 | wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die | 2 | wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die | ||
3 | Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die | 3 | Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die | ||
4 | Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. | 4 | Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. | ||
5 | (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung | 5 | (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung | ||
6 | verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend. | 6 | verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend. | ||
n | 7 | (3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 | n | 7 | (3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ |
8 | und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend. | 8 | 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis | ||
9 | 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 | ||||
10 | Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen | ||||
11 | Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck | ||||
12 | der Anordnung gefährden würde. | ||||
9 | (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung | 13 | (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung | ||
n | 10 | nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, der dem | n | 14 | nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat |
11 | Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes | 15 | erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes | ||
12 | des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, | 16 | des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch | ||
13 | die durch Verjährung erloschen sind. | 17 | Verjährung erloschen sind. | ||
14 | (5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts | 18 | (5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts | ||
n | 15 | die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des | n | 19 | die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung |
16 | Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. | 20 | wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände | ||
17 | Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände | ||||
18 | bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. | 21 | bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. | ||
t | t | 22 | Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, | ||
23 | wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz | ||||
24 | 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der | ||||
25 | Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen. |
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