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Sie können sich § 435 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) 1Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.
Selbständiges Einziehungsverfahren | Selbständiges Einziehungsverfahren | ||||
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t | 1 | Selbständiges Einziehungsverfahren | t | 1 | Selbständiges Einziehungsverfahren |
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f | 1 | (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, | f | 1 | (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, |
2 | die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die | 2 | die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die | ||
3 | Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die | 3 | Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die | ||
4 | Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte | 4 | Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte | ||
5 | nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand | 5 | nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand | ||
6 | erfordern würde. | 6 | erfordern würde. | ||
7 | (2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert | 7 | (2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert | ||
8 | entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die | 8 | entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die | ||
9 | Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 | 9 | Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 | ||
10 | entsprechend. | 10 | entsprechend. | ||
11 | (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 | 11 | (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 | ||
12 | entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis | 12 | entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis | ||
13 | 430 und 433 entsprechende Anwendung. | 13 | 430 und 433 entsprechende Anwendung. | ||
t | t | 14 | (4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des | ||
15 | selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften | ||||
16 | über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen | ||||
17 | Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz | ||||
18 | 1 sind nicht zulässig. |
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